Das aktuelle Baurechtsurteil
Das Ende der fiktiven MängelbeseitigungskostenAm 22. Februar 2018 hat der BGH in Karlsruhe ein Urteil erlassen, das in die Bauszene einschlagen wird wie ein Blitz. Bisher konnten Bauherren oder Auftraggeber am Bau tatsächlich noch nicht entstandene Mangelbeseitigungskosten fiktiv geltend machen. Der Schadenersatzanspruch eines Bauherrn war in Höhe der Sanierungskosten (ohne MwSt) vom Werkunternehmer zu erstatten. Dieses selbst dann, wenn der Bauherr die Sanierung nicht durchführen hat lassen und der wirtschaftliche Minderwert des Mangels teilweise deutlich geringer war, als die zu erstattenden Sanierungskosten. Mit seiner Entscheidung hat der BGH der vorgenannten Praxis in Abkehr zu seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung eine Absage erteilt. Ein Besteller, der ein mangelhaftes Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, kann seinen Schaden nur noch in der Weise bemessen, dass er eine Vermögensdifferenz zwischen den hypothetischen Wert des Werks mit und ohne Mangel ermittelt.
Zum Fall:
Im Fall, über den der BGH zu entscheiden hatte, beauftragte der Kläger den Werkunternehmer mit der Verlegung von Natursteinplatten. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus. Der Bauherr nahm sie ab. Das Werk war mangelhaft.
Der Bauherr hatte ursprünglich auf Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung geklagt. Noch während sich das Verfahren in der zweiten Instanz vor dem OLG Düsseldorf (Az.: I-5 U 30/15) befand, verkaufte er das Objekt und stellte die Klage auf Schadenersatz um. Gegenstand des Schadenersatzes sollten jedenfalls die Mangelbeseitigungskosten sein, die über dem...
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