Kein Anspruch gegen einen Architekten

Zur Erstattung von fiktiven Mangelbeseitigungskosten

Der BGH hat sich im November 2019 mit der Frage beschäftigt, ob ein Auftraggeber/Bauherr auch gegenüber einem Architekten wegen von diesem zu vertretener Planungs- und Überwachungsfehler keine fiktiven Mängelbeseitigungskosten mehr geltend machen kann. Dabei ging es um einen konkreten, am Oberlandesgericht Nürnberg verhandelten Fall.

Mit der Grundsatzentscheidung im Februar 2018 (Az.: VII ZR 46/17) hatte der BGH unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung bereits entscheiden, dass ein Besteller, der das bestellte Werk behält und einen Mangel nicht beseitigen lässt, im Rahmen eines Schadenersatzanspruchs gegen ein Unternehmen seinen Schaden nicht nach den fiktiven Mängelbeseitigungskosten bemessen kann. Vielmehr kann ein Besteller, der das Werk behält und einen Mangel nicht beseitigen lässt, seinen Schaden in der Weise bemessen, dass er im Wege einer Vermögensbilanz die Differenz zwischen dem hypothetischen Wert der...

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