Kein Ersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten

Bei Planungs- und Überwachungsfehlern des Ingenieurs

Ein häufiges Ärgernis für den auf Schadensersatz gem. § 634 Nr. 4, § 220 Abs. 1 BGB haftenden Ingenieur war der Umstand, dass sich die Höhe des ausgeurteilten Schadensersatzanspruches nach den zumeist von einem Sachverständigen ermittelten fiktiven Mangelbeseitigungskosten ergab, ohne dass eine Beseitigung der jeweiligen Mängel durch den Besteller erfolgte.

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (Az.: VII ZR 46/17) seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Besteller, der ein Werk behält und den Mangel nicht beseitigen lässt, nach seiner Wahl Zahlung in Höhe der fiktiven Mangelbeseitigungskosten fordern konnte, aufgegeben. 

In dem zuvor erwähnten Urteil vom 22. Februar 2018 hat der BGH zunächst im Ausgangspunkt bestätigt, dass der Ingenieur dem Besteller gem. § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz wegen von ihm zu vertretender Planungs- und Überwachungsfehler, die sich im Bauwerk bereits...

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