Kostenvorschuss trotz Minderung

Das aktuelle Baurechtsurteil

Im vorliegenden Fall schließt die Erklärung der Minderung des Vergütungsanspruchs eines Bauvertrags durch die Auftraggeber einen Kostenvorschussanspruch der Auftraggeber wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt worden ist, nicht aus. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.08.2024 (Az.: VII ZR 68/22). Die Entscheidung scheint auf den ersten Blick verwunderlich, müsste eine erklärte Minderung doch bereits dazu führen, dass die Besteller nicht den vollständigen Werklohn zu zahlen haben und es ihnen mithin verwehrt sein müsste, wegen des gleichen Mangels auch noch einen Kostenvorschuss zu fordern.

Sachverhalt

Die Beklagten beauftragen die Klägerin mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Nach der Abnahme des Hauses stellte die Klägerin die Schlussrechnung, aus der sich zu ihren Gunsten eine Restforderung ergab, die sie im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagt hat. Die Beklagten haben in dem Rechtsstreit Widerklage erhoben, die Minderung des Werklohns der Klägerin erklärt und beantragt, die Klägerin zur Rückzahlung überzahlter Vergütung zu verurteilen. Die Beklagten haben zur Begründung geltend gemacht, aufgrund von Schallschutzmängeln betreffend „Lüfter“, „Abwasseranlage“ und...

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