Ende fiktiver Mängelbeseitigungskosten

Der Bundesgerichtshof gibt seine Rechtsprechung auf!

Mängel führen bekanntlich zu Mängelrechten des Auftraggebers, darunter auch Schadensersatz. Bislang war es gang und gäbe, den Schaden auf Grundlage der fiktiven Mängelbeseitigungskosten zu berechnen. Der geschädigte Auftraggeber war nicht gehalten, das als Schadensersatz erhaltene Geld zur Mangelbeseitigung einzusetzen. Damit ist nun Schluss.

Zum Fall

Die Bestellerin beauftragte die Auftragnehmerin mit Natursteinarbeiten im Außenbereich. Geplant und überwacht wurden die Arbeiten vom Architekten der Bestellerin. Die Natursteinarbeiten waren mangelhaft. Es kam zu Rissen und Ablösungen. Die Bestellerin verklagte nun die Auftragnehmerin sowie ihren Architekten und verlangte Schadensersatz auf der Basis fiktiver Mängelbeseitigungskosten. Die Klägerin ließ die Mängel aber nicht beseitigen. Das Objekt wurde vielmehr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens veräußert. Landgericht und Oberlandesgericht verurteilten Auftragnehmerin und...

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