Das aktuelle Baurechtsurteil: Mangel

Wann ist ein Mangel ein Mangel?

Im Allgemeinen verbindet man mit dem Begriff „Mangel“ einen Verstoß gegen technische Vorschriften, insbesondere gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies ist aber nur die halbe Wahrheit. Denn der Jurist definiert den Mangel als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Deshalb kann ein Mangel auch dann vorliegen, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werkes oder der Gebrauchstauglichkeit des Werkes führt. Dies hat der Bundesgerichtshof noch einmal ausdrücklich festgehalten (BGH, Beschluss 30. Juli 2015, VII ZR 70/14).

Zum Fall

Der Auftragnehmer sollte Parkplatzflächen für einen Supermarkt errichten. Bei den Pflas­ter­ar­bei­ten verwandte der Auftragnehmer anstelle des im Leistungsverzeichnis vorgesehenen und damit vertraglich abgestimmten Kieses der Körnung 0/ 5 einen Kies der Körnung 2 / 5, also ohne besonders feinkörnige Anteile. Nach geraumer Zeit zeigten sich in den Flächen Fahrspuren und lockere Pflas­ter­steine, die der Auftraggeber u. a. auf die nach seiner Ansicht fehlerhafte Körnung zurückführt; der Auftragnehmer verteidigte sich damit, der Auftraggeber habe nachsanden müssen. Die unterlassene...

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