Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 6

Optischer Mangel – kleiner Minderwert

„Optischer Mangel – kleiner Minderwert.“ Das war eine Standardansage, die ich zu Beginn meiner Anwaltstätigkeit von einem Mandanten – einem Gewerbehallenbauer – regelmäßig gegenüber Mängelrügen von Bestellern zu hören bekam. Auch heute begegnet einem der Satz so oder ähnlich öfter. Wahrheit oder Irrtum?

Ausgangslage:

Ein Mangel ist – machen wir es heute kurz – die Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der vorauszusetzenden Soll-Beschaffenheit. Tritt ein solcher Mangel auf, hat der Besteller zunächst ein Recht auf Nacherfüllung. Der Unternehmer hat die Wahl, wie er den Mangel beseitigt. Am Bau wird er regelmäßig die Nachbesserung wählen. Nach § 635 Abs. 3 BGB kann der Unternehmer die Nacherfül­lung verweigern, wenn sie un­mög­lich oder nur mit unverhält­nismäßigen Kosten möglich ist. Damit endet auch schon der gesetzliche Befund.

Kein Anspruch des Bestellers auf Minderwert

Die erste Aussage,...

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