Nachbesserung einer Werkleistung
aus Kulanz
Als ein Kunde behauptete, eine für ihn erbrachte Werkleistung wäre mangelhaft und eine Nachbesserung forderte, war der Unternehmer nicht einverstanden. Er befürchtete die Beeinträchtigung des Ansehens seiner Firma.
Jedoch wollte er dem Kunden „helfen“. Er machte deshalb ein Angebot zur Nachbesserung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“. Die Nachbesserung sollte also allein auf Entgegenkommen beruhen, nicht aber auf der Anerkennung einer Leistungsverpflichtung. Da der Unternehmer seine Arbeiten „ohne jede Einschränkung“ und ohne „Vorbehalte“...
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