Nachbesserung einer Werkleistung
aus Kulanz

Als ein Kunde behauptete, eine für ihn erbrachte Werkleistung wäre mangelhaft und eine Nachbesserung forderte, war der Unter­nehmer nicht einverstanden. Er befürchtete die Beeinträchtigung des Ansehens seiner Firma.

Jedoch wollte er dem Kunden „helfen“. Er machte deshalb ein Angebot zur Nachbesserung „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ und „ohne Anerkennung der Mangelhaftigkeit“. Die Nachbesserung sollte also allein auf Entgegenkommen beruhen, nicht aber auf der Anerkennung einer Leistungsverpflichtung. Da der Unterneh­mer seine Arbeiten „ohne jede Ein­schränkung“ und ohne „Vorbe­halte“...

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