Abnahme der Werkleistung

Die Abnahme der Werkleistung begründet die Fälligkeit des Werklohnanspruchs.

Wenn eine Abnahme durch die Werkvertragspartner nicht durchgeführt worden ist, kann eine konkludente (stillschweigende) Abnahme in Frage kommen. Sie setzt ein vom Willen des Auftraggebers getragenes Verhalten voraus. Daher ist eine stillschweigend erklärte und damit vorhandene Abnahme immer dann gegeben, wenn der Auftraggeber durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht ansieht. Die Anerkennung und Billigung der Bauleistung muss dem Auftraggeber zugehen,...

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