Dauerbrenner Abnahme

Das aktuelle Baurechtsurteil

Immer wieder müssen sich Gerichte mit der Abnahme befassen, weil die diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Handhabung der Bauvertragspartner auseinandergehen. Dabei ist es im Prinzip ganz einfach. Seine Vergütung erhält der Unternehmer grundsätzlich erst, wenn der Besteller die Leistung abnimmt, also erklärt, die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß zu akzeptieren. Zugleich wird damit die Gewährleistungsfrist in Gang gesetzt. Die Abnahme kann auch konkludent erfolgen, wie die folgende Entscheidung des OLG München zeigt.

Sachverhalt

Der Auftragnehmer lieferte und montierte für den Auftraggeber eine Heizungsanlage nebst Brunnenanlage für die mit Grundwasser zu speisende Grundwasserwärmepumpe. Im Beisein des Auftraggebers wurde die Heizungsanlage im Juli 2006 in Betrieb genommen. Im Herbst 2006 lief der Schluckbrunnen der Anlage über. Der Auftragnehmer besserte nach und rechnete seine Leistungen ab. Im Januar 2007 schlossen die Parteien eine Ratenzahlungsabrede. Ab dem Jahr 2009 kam es wiederholt zu Heizungsausfällen. Ein vom Auftraggeber erst in 2012 eingeleitetes gerichtliches Beweisverfahren bestätigte Mängel...

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