Wer trägt die Mehrkosten einer Änderung der Fachregeln?

Wenn sich die aaRdT nach Vertragsabschluss ändern

Der Rechtsbeitrag geht der Frage nach, wer die Mehrkosten, die nach Vertragsschluss infolge einer Änderung der allgemein anerkannten Regeln der Technik entstehen, zu tragen hat. Dazu wird ein aktuelles Urteil des OLG Schleswig betrachtet (1. Februar 2019 – 1 U 42/18).

Problemdarstellung

Ein Bau-/Werkvertrag lässt sich grob in zwei Phasen unterteilen, die von der Abnahme getrennt werden, nämlich einerseits das Erfüllungsstadium, andererseits die Gewährleistungszeit. Der Umfang der im Rahmen der Erfüllungsphase zu erbringenden Leistungen richtet sich in erster Linie nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist allerdings – wie üblich – nicht jedes Detail gesondert zwischen den Parteien vereinbart, schuldet der Auftragnehmer jedenfalls insgesamt die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindeststandard. Dieser einzuhaltende Mindeststandard...

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