Wer trägt das Risiko?
Änderung der allgemein anerkannten Regeln der TechnikDer Auftragnehmer schuldet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies weiß jeder. Was aber gilt, wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme ändern? Mit einem solchen Fall hat sich nun der Bundesgerichtshof befasst (BGH, Urteil 14. November 2017, VII ZR 65/14).
Zum Fall
Die Klägerin verlangt von der Beklagten einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung. Die Beklagte sollte zu einem Festpreis von 770.000 € netto mehrere Pultdachhallen in Stahlkonstruktion ausführen. Grundlage des Vertrages war neben der VOB/B (2006) ein Angebot der Beklagten aus März 2007. In der Gebäudebeschreibung ist für die Hallen eine Schneelast von 80 kg/m² angegeben. Dies entsprach der DIN 1055-5 (1975) und der im Jahr 2006 erteilten Baugenehmigung. Nach den technischen Vorgaben der geänderten DIN 1055-5 (2005), deren verbindliche bauaufsichtliche Einführung für Bauvorhaben erfolgte,...
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