Entbehrlichkeit der Abnahme nach Kündigung
Das aktuelle BaurechtsurteilIn Ausgabe 6/2020 haben wir bereits über eine Entscheidung des OLG München vom 8. Mai 2019 (AZ.: 20 U 124/19) berichtet. Im Rahmen dieser Entscheidung hatte sich der Senat des OLG München mit der Frage befasst, ob eine Abnahme stets ausdrücklich erfolgen muss oder aber auch durch konkludentes Verhalten erfolgen kann. Im Baubereich kommt es immer wieder vor, dass Werk- und somit auch Architektenverträge vor Beendigung eines Auftrags gekündigt werden. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich eine Abnahme erforderlich. Das Oberlandesgericht Celle hat sich in seinem Urteil vom 13. Mai 2020 mit der Frage beschäftigt, wann eine Abnahme ausnahmsweise entbehrlich ist.
Sachverhalt
Der Kläger ist Architekt und hat den Projektentwickler zur Zahlung seines Honorars verklagt. Der Projektentwickler hatte den Architekten mit der Planung von drei Doppelhaushälften beauftragt. Während der Laufzeit des Vertrages kam es zu einem telefonischen Zerwürfnis zwischen den Parteien. Der Projektentwickler bestätigte dem Architekten per E-Mail die Kündigung des Architektenvertrages. Nach der Kündigung forderte der Architekt den Projektentwickler zur Freigabe für weitere Planungsleistungen auf. Der Projektentwickler reagierte nicht, sondern beauftragte einen anderen...
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