Anspruch auf Mehrvergütung
Nach Beendigung der Werkausführung machte der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber einen Anspruch auf Mehrvergütung geltend. Demgegenüber vertrat der Auftraggeber die Auffassung, die erbrachte Werkleistung wäre bereits Gegenstand des ursprünglichen Werkvertrages gewesen und mithin durch Zahlung des darin vereinbarten Preises vollständig abgegolten. Für ihn handelte es sich um eine von Anfang an vereinbarte Leistung, die nicht zugleich zusätzliche Leistung im Sinne des § 2 VOB sein konnte.
So kam es auf den Vertragsinhalt an, nämlich wie dort der Umfang der ursprünglich vereinbarten...
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