Geltendmachung eines Werkmangels durch den Auftraggeber

Wenn eine Werkleistung erbracht worden ist, der Auftraggeber damit aber nicht einverstanden ist, kann er die Mängel gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Mängel vorab durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Vielmehr kann der Auftraggeber mit hinreichend genauer Beschreibung von zu Tage getretenen Erscheinungen einen Fehler, der der Werk­leistung anhaftet und der die aufgetretenen Mängelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand eines Mängelbeseitigungsverlangens machen....

Wenn eine Werkleistung erbracht worden ist, der Auftraggeber damit aber nicht einverstanden ist, kann er die Mängel gegenüber dem Auftragnehmer geltend machen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Mangelursachen und die Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Mängel vorab durch ein Sachverständigengutachten klären zu lassen. Vielmehr kann der Auftraggeber mit hinreichend genauer Beschreibung von zu Tage getretenen Erscheinungen einen Fehler, der der Werk­leistung anhaftet und der die aufgetretenen Mängelerscheinungen verursacht hat, zum Gegenstand eines Mängelbeseitigungsverlangens machen. Er kann sich darauf beschränken, die Symptome eines Mangels zu rügen und vorzutragen. Eine Beschränkung auf die vom Auftraggeber angegebenen Stellen und die von ihm bezeichneten oder vermuteten Ursachen ist damit nicht verbunden. Die Ursachen der bezeichneten Mängel sind vielmehr in vollem Umfang erfasst.

Unterzieht sich nun der Auftragnehmer der einverständlichen Prüfung und Beseitigung eines Mangels, so betrifft dies auch nicht bloß die Man­gel­erscheinung, die die Beteiligten unter Umständen allein im Auge haben, sondern vielmehr den Mangel selbst, d.h. den Fehler des Werks ins­gesamt, der zu Tage tritt. Das folgt schon daraus, dass Prüfung und Beseitigung als vertragliche Verpflichtung sich nicht auf die gerade bekannten Erscheinungen beschränken, vielmehr auf den Fehler selbst zu beziehen sind. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 30. Oktober 2007 – X ZR 101/06 – vertreten. Der Auftragnehmer hat danach die Pflicht, sich bei einem vom Auftraggeber geltend gemachten Werkmangel umfassend zu informieren; eine Beschränkung auf die Angaben des Auftraggebers wäre falsch.


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