Die Symptomtheorie des BGH

Wie detailliert muss eine Mängelrüge sein?

Kommt es zu einem Mangel und will der Besteller Nacherfüllung geltend machen, muss er den Mangel so genau bezeichnen, dass der Unternehmer in der Lage ist, eine Nacherfüllung vorzunehmen. Ein Nacherfüllungsbegehren, das nur allgemein Mängel rügt, ohne diese näher zu bezeichnen, löst keine nachteiligen Rechtsfolgen zu Lasten des Unternehmers aus. Im Einzelfall kann die Frage, ob ein Mangel hinreichend deutlich beschrieben ist, kontrovers diskutiert werden.

Zum Fall

Der Unternehmer errichtete für den Besteller eine Hotel- und Gewerbeanlage. Vor Gericht stritt man über Mängel an den Klimaanlagen in den Hotelzimmern. Der klagende Besteller verlangte mit seiner Klage u.a. Kostenvorschuss für den Austausch von Kondensatoren in den Hotelzimmern. Er hatte unter Hinweis auf einen Privatgutachter, der einzelne Anlagen stichprobenhaft überprüft hatte, vorgetragen, dass die Klimaanlagen in sämtlichen Hotelzimmern keine ausreichende Lüftungs- und Kühlleistung erbrächten und regelmäßig ausfielen. Landgericht und Berufungsgericht hielten diesen Vortrag für...

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