Verluste des Nachbesserungsrechts nur nach Fristsetzung
Das aktuelle BaurechtsurteilDas Nachbesserungsrecht ist die magna carta des Werkunternehmers. Er soll nach dem Willen des Gesetzgebers seine Fehler selbst ausbügeln können. Dazu muss ihm der Besteller auch Gelegenheit geben. Deshalb setzen Mängelrechte voraus, dass dem Werkunternehmer eine Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde. Dass Fristen kein Selbstzweck sind, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom
19. September 2019, 8 U 74/18, die nun vom Bundesgerichtshof bestätigt wurde.
Zum Fall
Der Kläger ließ von der beklagten Werkunternehmerin ein Blockheizkraftwerk errichten. Nachdem sich Mängel in Form von Undichtigkeiten, Kalkablagerungen und Korrosion zeigten, verlangte der Kläger von der Beklagten einen Vorschuss in Höhe der Kosten der Neuherstellung. Das Landgericht gab der Klage statt, nachdem ein gerichtlich bestellter Sachverständiger gravierende Mängel bestätigt und das Blockheizkraftwerk für nicht mehr reparabel gehalten hatte; eine Reparatur wäre nicht mehr wirtschaftlich. Dem trat die Beklagte entgegen. Sie verteidigte sich auch damit, ihr wäre keine Frist...
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