Schwerer Mangel

Kein Indiz für Organisationsverschulden!

Für die Mängelgewährleistung gilt die vertraglich vereinbarte Frist; gesetzlich sind dies für Arbeiten an Bauwerken fünf Jahre. Eine zehnjährige Verjährungsfrist gilt jedoch dann, wenn der Mangel vom Auftragnehmer bei Abnahme arglistig verschwiegen wurde. Dem steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Organisationsverschulden gleich, wenn es dazu führt, dass ein Mangel gar nicht vom Auftragnehmer selbst wahrgenommen werden kann („organisiertes Wegschauen“). Aber wo sind die Grenzen? Dies soll ein Fall veranschaulichen, der beim OLG Hamburg verhandelt wurde.

Leitsatz:

Die Schwere eines Mangels ist kein Indiz für das Vorliegen eines Organisationsverschuldens. Ein solches liegt nicht darin, dass der Unternehmer die Überwachung des Herstellungsprozesses und die Überprüfung des Werks auf Mangelfreiheit – hier im Hinblick auf brandschutztechnische Leistungen – auf ein sorgfältig ausgesuchtes sachkundiges Ingenieurbüro überträgt und auf dessen Leistungen vertraut.

 

Sachverhalt:

Der Auftraggeber/Bauträger beauftragt einen Generalunternehmer (nachfolgend GU genannt) mit der schlüsselfertigen Erstellung von Wohneinheiten. Der GU wiederum überträgt diese...

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