Vertragstext versus Abnahmeprotokoll – was gilt?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Vereinbaren Auftraggeber und Auftragnehmer vertraglich eine verlängerte Gewährleistung mit einer Wartungspflicht, muss dies nicht zwingend eine Wartung durch den Auftragnehmer voraussetzen. Legen die Parteien im Abnahmeprotokoll eine entsprechend lange Gewährleistungsfrist ohne Erwähnung der Wartungspflicht fest, kann dies eine einvernehmliche Vertragsänderung darstellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - 21 U 50/20).

Sachverhalt

Eine Bauherrin vereinbart mit einem Dachdecker einen Vertrag über die Ausführung von Flachdacharbeiten. § 1 des Vertrages enthält die Vereinbarung, dass die Gewährleistung 10 Jahre betrage, beginnend mit dem Tag der mängelfreien Abnahme, ansonsten gelte VOB/B § 13 sinngemäß. Hierzu sei jedoch eine jährliche Wartung der Flachdächer erforderlich. Der Dachdecker führt die Arbeiten aus. Die Arbeiten werden anschließend abgenommen, worüber man ein Abnahmeprotokoll verfasst. Darin heißt es: „Die Abnahme erfolgte mängelfrei. [...] Die Frist für die Gewährleistung für die abgenommenen...

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