Bedeutung der Abnahme in der TGA

Öffentlich-rechtliche und rechtsgeschäftliche Abnahme

Oft werde ich in der täglichen Praxis nach der Bedeutung der Abnahme gefragt. Ist
es überhaupt erforderlich, die Arbeiten / Planungsleistungen abnehmen zu lassen?
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Abnahme? Der folgende Beitrag erläutert die wichtigsten Gesichtspunkte.

Zunächst ist die rechtsge­schäft­liche Abnahme von öffentlich-rechtlichen Abnahmen zu trennen. Bei letzteren geht es allein um die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften und Bestimmungen. Zumeist führen die Behörden solche Abnahme durch.Demgegenüber ist die rechts­geschäftliche Abnahme für die Be­hörden nicht von Interesse; sie stellt aber eine wichtige Zäsur in der vertraglichen Beziehung zwischen Auftragnehmer/Planer und Bauherr dar. Durch die rechts­geschäftliche Abnahme er­klärt der Bauherr, dass das Werk/Planung im wesentlichen vertragsgerecht ist. Dies hat fol­gende Auswirkungen:

1. Fälligkeit der Vergütung

Mit der Abnahme ist nach § 641 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch die Vergütung zu entrichten. Der Ver­gü­tungsanspruch wird also grund­sätzlich mit der Abnahme fäl­lig.

Wichtig: Mit der neuen HOAI 2013 gilt dies auch für den Archi­tekten und (TGA-) Pla­ner. Wurden bislang solche Pla­nungs­leistungen auch ohne Ab­nah­me fällig, sieht § 15 HOAI nun erstmals die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für die Schlusszahlung vor. Natürlich können die Parteien individuell etwas anderes vereinbaren.

Letztlich dürfte es im eigenen Interesse der Architekten und Ingenieure stehen, ihre Leis­tun­gen abnehmen zu lassen, auch wegen der weiteren Abnahmewirkungen.

2. Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche

Für den Unternehmer/Planer ist diese Wirkung der Abnahme von erheblicher Bedeutung: Mit der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist für etwaige Sachmängelansprüche des Auftraggebers. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen empfiehlt sich, nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 VOB/B eine Teilabnahme zu vereinbaren.

3. Gefahrübergang

Wichtig für den Unternehmer: Bis zur Abnahme trägt er die Gefahr für die Bauleistung. Wird das Werk vor der Abnahme beschädigt, muss der Unternehmer dies auf eigene Kosten nachbessern. Er kann sich die Kosten nur dann von einem Dritten „wiederholen“, wenn er die Beschädigung durch diesen beweisen kann. Demgegenüber trägt nach der Abnahme der Auftraggeber die Leistungsgefahr für das Werk.

4. Vertragsstrafe

Weitere Bedeutung hat die Abnahme für etwaige vereinbarte Vertragsstrafen. Der Auftraggeber kann sich im Regelfall auf eine Vertragsstrafe nur dann berufen, wenn er sich dies bei der Ab­nahme ausdrücklich vorbehält.

5. Möglicher Ausschluss von Sachmängelansprüchen

Falls der Auftraggeber die Leistung trotz Kenntnis eines Mangels abnimmt, kann er verschuldensunabhängige Sachmängelrechte (z. B. Nacherfüllung, Selbstvornahme, Aufwendungsersatz, Minderung) nur dann geltend machen, wenn er sich diese Rechte bei der Abnahme vorbehält.

6. Beweislast für Mängel

Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer grundsätzlich die Darle­gungs- und Beweislast für die Mangelfreiheit seines Gewerks/Planungsleistungen. Nach der Abnahme kehrt sich diese Regel um: Nun hat der Auftraggeber einen Mangel darzulegen und zu beweisen, wenn er sich darauf berufen möchte.

7. Pflicht zur Abnahme?

Aus den vorgenannten Aspekten wird deutlich, welche wichtige Funktion die Abnahme gerade auch für den Auftragnehmer hat. Es sollte daher selbstverständlich sein, die Arbeiten / Planungen abnehmen zu lassen. Darüber hinaus trifft den Auftraggeber auch die Pflicht, das Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Weigert sich der Auftraggeber unberechtigt, die (Planungs-)leistung abzunehmen, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme setzen, mit deren Ablauf die Leistungen als abgenommen gelten. Damit kann verhindert werden, dass der Auftraggeber die Fälligkeit des Werklohns durch „Nichtabnahme“ hinauszögert.

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