Das aktuelle Baurechtsurteil

Immer diese Abnahmeprotokolle!

Zu den Aufgaben von Ingenieuren gehört es oftmals, für die entsprechenden Gewerke das Abnahmeprotokoll vorzubereiten und die Abnahme zu begleiten. Ist der Ingenieur vom Auftraggeber beauftragt, wird er normalerweise die technische Seite durchführen und die eigentliche rechtsgeschäftliche Abnahmeerklärung dem Bauherrn überlassen. Trotzdem gibt es einige Stolpersteine, an denen Streitfälle entstehen. Mit besseren Formularen könnte man hier frühzeitig für Klarheit sorgen. Eine solchen Fall hat letztens der BGH entschieden und dabei auch richtige Grundsätze aufgestellt (Urteil vom 27. September 2018 – VII ZR 45/17).

Zum Fall

Die Leistungen eines Auftragnehmers – im Beispielfall ein Straßenbauer – werden am 12. Juni 2003 abgenommen. In dem Vertrag ist die VOB/B vereinbart, jedoch mit einer abgeänderten Gewährleistungsfrist von fünf Jahren. Im Abnahmeprotokoll ist jedoch vermerkt, dass die Gewährleistung am 12. Juni 2003 beginnt und am 12. Juni 2007 endet. Es kann natürlich nicht anders sein: Im Herbst 2007 werden Mängel festgestellt und gerügt. Es kommt zum Streit. Der Auftragnehmer beruft sich unter Verweis auf das Abnahme­protokoll auf Verjährung, der Auftraggeber weist auf den Vertrag hin, denn die fünf...

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