Fehlgeschlagene Energieeinsparung
Über die Verhältnismäßigkeit einer MangelbeseitigungDas Thema „Energieeinsparung“ beschäftigt zunehmend die Gerichte. Dies wird sich mit Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes 2018, mit dem der Gesetzgeber das Energieeinsparungsgesetz, die Energieeinsparverordnung und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz zusammenführt, sicherlich nicht ändern – im Gegenteil. Denn damit wird die EU-Gebäuderichtlinie, die einen Niedrigstenergiestandard für Neubauten fordert, umgesetzt.
Noch steht nicht fest, welchen Inhalt das Gebäudeenergiegesetz haben wird. Mit einer weiteren Verschärfung der Anforderungen ist aber zu rechnen. Was dies für rechtliche Konsequenzen bei der Realisierung eines Bauvorhabens haben kann, zeigt die Entscheidung des OLG München vom 18. Juni 2014, 27 U 4301/13, gegen die die Beschwerde zum Bundesgerichtshof keinen Erfolg hatte. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017, VII ZR 148/14 die Beschwerde zurückgewiesen.
Zum Fall
Der Auftragnehmer sollte im Jahr 2006 ein Passivhaus in Holzbauweise errichten. Nach Einzug in das Haus...
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