„Neu für alt“ – Gilt ein Vorteils­ausgleich bei Mängelbeseitigung?

BGH-Urteil klärt, ob eine jahrelang störungsfreie Nutzung Einfluss auf Ansprüche bei späteren Mängeln haben kann

Was gilt, wenn sich ein Mangel an einem Bauwerk erst nach mehreren Jahren zeigt – obwohl das Werk bis dahin ohne Einschränkungen genutzt werden konnte? Muss sich der Besteller diese Nutzung als Vorteil anrechnen lassen, wenn später Kosten für die Mängelbeseitigung entstehen? Genau mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof befasst. Der Beitrag zeigt, welche rechtlichen Überlegungen dabei eine Rolle spielen und welche Konsequenzen sich daraus für Baupraxis und Technik ergeben können.

Sachverhalt

Der Kläger verfolgt Mängel an einem Fahrsilo. Nach Fertigstellung im Jahr 2010 traten im Jahr 2013 großflächige Rissbildungen auf. Im selben Jahr leitete der Kläger ein selbständiges Beweisverfahren ein und erhob im Jahr 2015 Klage auf Kostenvorschuss von 120.000 €.

Das Landgericht gab der Klage vollständig statt. Das Berufungsgericht reduzierte den Vorschussanspruch mittels Abzugs „neu für alt“ auf 80.000 €. Ein Abzug neu für alt sei dann möglich, wenn sich ein Mangel erst verhältnismäßig spät auswirke und der Besteller bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste. Der...

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