Konkretisierung zur Reform des GEG

Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz: Diese Änderungen enthält das GModG

Der Referentenentwurf zum GModG konkretisiert die geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes und enthält zahlreiche Änderungen für Heiztechnik, Gebäudeautomation und Energieeffizienz.
Bild: Clipdealer

Der Referentenentwurf zum GModG konkretisiert die geplante Reform des Gebäudeenergiegesetzes und enthält zahlreiche Änderungen für Heiztechnik, Gebäudeautomation und Energieeffizienz.
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Mit dem nun vorliegenden Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) konkretisiert die Bundesregierung die angekündigte Reform des bisherigen Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Ziel sei laut Entwurf ein „technologieoffeneres, flexibleres, praxistauglicheres und einfacheres“ Regelwerk. Zugleich dient das Gesetz der Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD). Der Entwurf enthält daher neben Änderungen bei Heizsystemen auch zahlreiche neue Vorgaben für Nichtwohngebäude, Gebäudeautomation und Energieeffizienz; Es kann weiter unten heruntergeladen werden. Nach aktuellem Stand soll das Gesetz Mitte Mai vom Kabinett beschlossen werden und noch vor dem 1. Juli 2026 in Kraft treten.

65-%-Vorgabe entfällt

Eine der zentralen Änderungen: Die bisherige Verpflichtung, neue Heizungen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien zu betreiben, wird gestrichen. Ebenso entfallen die bisherigen §§ 71 bis 71p des Gebäudeenergiegesetzes. Künftig sollen Eigentümer beim Heizungstausch wieder größere Wahlfreiheit erhalten. Der Referentenentwurf nennt ausdrücklich weiterhin zulässige Optionen wie:

  • Wärmepumpen,
  • Fernwärmeanschlüsse,
  • Hybridheizungen,
  • Biomasseheizungen,
  • Gas- und Ölheizungen.

Stufenmodell für klimaneutrale Brennstoffe konkretisiert

Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sieht der Entwurf künftig verbindliche Anteile klimaneutraler Energieträger vor. Vorgesehen sind:

  • ab 2029 mindestens 10 %,
  • ab 2030 mindestens 15 %,
  • ab 2035 mindestens 30 %,
  • ab 2040 mindestens 60 %.

Anrechenbar sind unter anderem Biomethan, Bioöl sowie grüner, blauer, orangener und türkiser Wasserstoff einschließlich entsprechender Derivate.

Neue Definitionen für Wasserstoff und Biomasse

Der Referentenentwurf ergänzt erstmals detaillierte gesetzliche Definitionen verschiedener Wasserstoffarten. Neben grünem Wasserstoff werden auch blauer, orangener und türkiser Wasserstoff ausdrücklich berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Anforderungen an Biomasse konkretisiert. Der Entwurf enthält u. a.:

  • Nachhaltigkeitsvorgaben für flüssige und feste Biomasse,
  • Einschränkungen bei Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen,
  • Nachweispflichten für Lieferanten und Betreiber.

Hybridheizungen und Solarthermie genauer geregelt

Der Referentenentwurf beschreibt erstmals detailliert die Anforderungen an Hybridheizungen. Bei Wärmepumpen-Hybridheizungen muss die Wärmepumpe im bivalent-parallelen Betrieb vorrangig betrieben werden. Auch Solarthermie kann künftig zur Erfüllung der Vorgaben für klimaneutrale Brennstoffe angerechnet werden. Dafür definiert der Entwurf Mindestflächen für Kollektoren sowie zusätzliche Nachweispflichten.

Neue Anforderungen für bestehende Nichtwohngebäude

Im Zuge der EPBD-Umsetzung enthält der Referentenentwurf neue Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Nichtwohngebäude. Vorgesehen ist, dass der Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude bestimmte Grenzwerte im Verhältnis zu Referenzgebäuden nicht überschreiten darf:

  • ab 2030 maximal das 3,5-Fache,
  • ab 2033 maximal das 2,95-Fache.

Ausnahmen sind u. a. vorgesehen für:

  • Baudenkmäler,
  • kleine Gebäude,
  • bestimmte Industrie- und Landwirtschaftsgebäude,
  • Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung.

Gebäudeautomation wird ausgeweitet

Der Referentenentwurf verschärft außerdem die Anforderungen an die Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden. Nichtwohngebäude mit Heizungs-, Klima- oder Lüftungsanlagen über 70 kW Leistung müssen bis Ende 2029 mit Systemen zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung ausgestattet werden. Die Systeme müssen unter anderem:

  • Energieverbräuche kontinuierlich überwachen,
  • Effizienzverluste erkennen,
  • offene Schnittstellen bereitstellen,
  • Möglichkeiten zur Effizienzverbesserung anzeigen,
  • die Raumklimaqualität überwachen.

Zusätzlich werden technische Inbetriebnahme-Managements und definierte Automationsgrade nach DIN/TS 18599-11 eingeführt. Dazu hat die tab einen exklusiven Fachbeitrag veröffentlicht: DIN/TS 18599-11 versus DIN V 18599-11

Energieausweise werden erweitert

Auch die Regelungen zu Energieausweisen werden umfassend angepasst. Künftig sollen Energieausweise:

  • digital und maschinenlesbar ausgestellt werden,
  • die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes abbilden,
  • zusätzliche Bilanzierungsanforderungen berücksichtigen.

Neu aufgenommen werden außerdem Vorgaben zu Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen und Lebenszyklus-Treibhauspotenzialen.

Zahlreiche technische Normen aktualisiert

Der Referentenentwurf aktualisiert zudem zahlreiche technische Berechnungs- und Nachweisverfahren. An vielen Stellen werden ältere DIN-Vorgaben durch neue Fassungen ersetzt, insbesondere im Bereich:

  • DIN/TS 18599,
  • DIN 4108,
  • Sommerlicher Wärmeschutz,
  • Primärenergiebewertung,
  • Wärmebrückenberechnung.

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