Die Nebenpflichten nicht vernachlässigen

Gewährleistungshaftung bei Planungs- und Ausführungsfehlern von Abgasanlagen

Seit der Einführung der Brennwerttechnik für die Wärmeerzeugung ist im Wohnungsbau – und hier insbesondere im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser – zu beobachten, dass die erforderlichen Abgasleitungen sehr häufig willkürlich in die Hauskonstruktion integriert werden. Wiederkehrend begründet wird dies u.a. mit den geringen Abgastemperaturen. Für Abgasanlagen, egal ob Abgasleitungen aus Kunststoff oder Schornsteine für feste Brennstoffe, also unabhängig von der jeweiligen Abgastemperatur, gibt es in den einschlägigen Vorschriften, Richtlinien, Verordnungen und Normungen sehr eindeutige Aussagen zur Installation.

Wird nach den allgemein definierten Regeln der Technik verfahren, ist von einer korrekten Bauausführung auszugehen. Werden bei Planung und Ausführung von Abgasanlagen in der Praxis die Regeln der Technik ignoriert, stellt sich die Frage, wer für die mangelhafte Ausführung und insbesondere für die oftmals sehr hohen Folgeschäden haftet. Im Folgenden soll die Frage geklärt werden, welche baulichen Anforderungen sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Schachtverkleidungen von Abgasanlagen ergeben.

 

Der Begriff allgemein anerkannte Regeln der Technik

Um beurteilen...

Wird nach den allgemein definierten Regeln der Technik verfahren, ist von einer korrekten Bauausführung auszugehen. Werden bei Planung und Ausführung von Abgasanlagen in der Praxis die Regeln der Technik ignoriert, stellt sich die Frage, wer für die mangelhafte Ausführung und insbesondere für die oftmals sehr hohen Folgeschäden haftet. Im Folgenden soll die Frage geklärt werden, welche baulichen Anforderungen sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hinsichtlich der Schachtverkleidungen von Abgasanlagen ergeben.

 

Der Begriff allgemein anerkannte Regeln der Technik

Um beurteilen zu können, was als allgemein anerkannte Regeln der Technik hinsichtlich der Schachtverkleidung von Abgasanlagen anzusehen ist, ist zunächst zu klären, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.

Was als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen ist, ist weder im gesetzlichen Werkvertragsrecht noch in der VOB/B definiert.

Nach der noch auf eine Entscheidung des Reichsgerichts zurückgehenden Definition, wie sie noch heute allgemein anerkannt ist, handelt es sich bei den allgemein anerkannten Regeln der Technik um technische Regeln für den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen:

die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig anerkannt sind und feststehen,

sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt

und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind.

Solange also wissenschaftlich entwickelte Baumethoden noch nicht von der Baupraxis übernommen wurden, können sie noch nicht als anerkannte Regeln der Technik angesehen werden. Andererseits kann eine in der Baupraxis übliche bautechnische Übung nur dann als Regel der Technik angesehen werden, wenn sie auch einer wissenschaftlichen Überprüfung standhalten kann.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik bedürfen keiner besonderen Form, insbesondere keiner schriftlichen Festlegung oder gar einer behördlichen Anordnung. Vielfach, aber nicht ausschließlich, sind allgemein anerkannte Regeln der Technik jedoch in schriftlichen Regelwerken zusammengetragen, so zum Beispiel u. a. in

den DIN-Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V.,

den einheitlich technischen Baubestimmungen (ETB),

den Bestimmungen des Deutschen Vereins für Gas- und Wasserfachmänner (DVGW),

den Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) usw.

Die kodifizierten technischen Regelwerke lassen sich ihrer Herkunft nach wie folgt unterscheiden:

so genannte überbetriebliche technische Normen, wie z. B. DIN-Normen sowie technische Normen sonstiger privatrechtlicher Organisationen (z. B. VDE, VDI, DVGW etc.),

öffentlich rechtliche Regelwerke,

Unfallverhütungsvorschriften.

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind jedoch keineswegs mit diesen Regelwerken identisch. Zum einen werden dadurch die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst nicht umfassend und abschließend wiedergegeben, zum anderen enthalten diese Regelwerke teilweise auch Vorschriften, die mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht oder nicht mehr in Einklang stehen. So heißt es beispielsweise im Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 14. Mai 1998 wie folgt:

„Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Das Berufungsgericht entnimmt die Mangelfreiheit ohne weiteres einer DIN-Norm. Es legt damit DIN-Normen eine ihnen nicht zustehende Rechtsnormqualität bei. Auch die Frage, was unter anerkannte Regeln der Technik zu verstehen ist, beurteilt das Berufungsgericht ebenso unzutreffend, wie schon der Sachverständige F. überwiegend danach, welche DIN-Norm aktuell ist. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob auch die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.“

Ähnlich entschied bereits das OLG Hamm in der seinerzeit heftig umstrittenen Wärmebrücken-Entscheidung vom 23. Juni 1981. In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war es mangels zusätzlicher Wärmedämmung infolge geometrischer Wärmebrücken zu Feuchteschäden gekommen. Nach den durch Einholung eines Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des OLG Hamm sah die seinerzeit einschlägige DIN 4108 (Ausgabe 1969/1981) eine zusätzliche Wärmedämmung nicht vor. Dementsprechend berief sich der Auftragnehmer darauf, seine Leistung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausgeführt zu haben. Demgegen-über führte das OLG Hamm aus:

„Der Haftung des Auftragnehmers tritt nicht entgegen, dass in den DIN-Vorschriften selbst eine derartige zusätzliche Wärmedämmung nicht vorgesehen ist. Denn die Ordnungsmäßigkeit einer Bauleistung ist nicht allein nach den schriftlich fixierten technischen Normen zu messen, sondern an den allgemeinen, nicht notwendigerweise schriftlich fixierten Regeln der Bautechnik, die als solche nach Entwicklung und Stand der jeweils anerkennenswerten Handhabung wandelbar sind;“

Aus allem ist zu folgern, dass technische Regelwerke nur dann allgemein anerkannte Regeln der Technik darstellen, wenn sie kraft ihres materiellen Inhaltes die Voraussetzungen dieses Begriffes erfüllen. Sie sind es daher nicht aus sich selbst heraus.

Allerdings ist in der Rechtsprechung und -lehre unbestritten, dass die DIN-Normen jedenfalls die Vermutung für sich haben, die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben. Dies gilt insbesondere für

die Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. und

die einheitlichen technischen Bestimmungen (ETB), die von den obersten Bauaufsichtsbehörden im Zusammenwirken mit dem Ausschuss NABau erarbeitet und eingeführt sind.

Diese Vermutung bedeutet eine echte Beweislaständerung, d. h., dass derjenige, der behauptet, dass die DIN-Normen nicht die allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, hierfür beweispflichtig ist.

Die Vermutungswirkung technischer Regelwerke ist daher widerlegbar. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sind ihrer Definition nach nicht feststehend, sondern fortlaufenden Änderungen unterworfen. Änderungen ergeben sich insbesondere hinsichtlich

der theoretischen Erkenntnisse darüber, was richtig ist;

des Verhaltens der Anwender zu den technischen Regeln und damit dem rechtlich relevanten Grad ihrer Durchsetzung in der Baupraxis;

der Anwendung neuer, als technisch einwandfrei anerkannter Bauweisen und Baustoffe sowie

der Anforderung aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes und der Qualitätssicherung.

 

Allgemein anerkannte Regeln der Technik bezüglich der Schachtverkleidungen von Abgasanlagen

Die Anforderungen an Schächte für Abgasleitungen sind in der DIN V 18 160 unter Punkt 8.3.1 klar definiert:

„In Gebäuden muss jede Abgasleitung, die Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 min, in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 (nach MBO) von mindestens 30 min haben.“

In den üblichen Ausschreibungsunterlagen werden erfahrungsgemäß sehr häufig für das gleiche Gewerk die verschiedensten Interpreta­tio­nen aufgeführt.

 

Beispiele:

A) „1 Stück Schachtsystem mit Abgasleitung zum Anschluss eines Gas-Brennwertgerätes Typ XY gemäß Anforderung nach DIN V 18 160 … liefern und montieren…

B) „1 Stück Schacht oder Schornstein nach DIN V 18 160 inkl. zulässiger Abgasleitung für verminderte Temperaturanforderungen…

C) „1 Stück Kaminanlage unter Beachtung der statischen Gegebenheiten sowie unter Hinzulieferung aller erforderlichen Dichtungs- und Befestigungsmaterialien für flüssige und gasförmige Brennstoffe mit Abgastemperaturen bis max. 120 °C …

D) „1 Stück System-Schornstein für die raumluftunabhängige Betriebsweise, feuchteunempfindlich, für den Anschluss eines Brennwertgerätes Typ XY …

E) „1 Stück Luft-Abgas-Schornstein für getrennte Zuluft- und Abgasabführung und Abgastemperaturen bis 120 °C gemäß Anforderungen nach DIN V 18 160

F) „1 Stück Abgasanlage unter Beachtung der Anforderung an die Gebäudeklasse für den Anschluss eines Öl-Brennwertgerätes Typ XY …

Diese Beispiele haben in der DIN V 18 160 dieselbe Begrifflichkeit:

3.1 Abgasanlagen … aus Bauprodukten hergestellte bauliche Anlage, wie Schornstein, Verbindungsstück, Abgasleitung oder Luft-Abgas-System für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten … “

Häufig werden aufgrund der Gewerketrennung Arbeiten nicht wie gefordert ausgeführt. So befestigt der Heizungsbauer beispielsweise nur die Abgasleitung mit Halteschellen in einer Installationswand neben anderen Ver- oder Entsorgungsleitungen, in der Annahme, damit die Abgasanlage erstellt zu haben. Aus der vorgenannten Begrifflichkeit heraus fehlt jedoch ggf. der erforderliche eigene Schacht, wenn die Abgasleitung z. B. ein Geschoss durchdringt. Wird anschließend die komplette Installationswand (wie mancherorts üblich) abgemauert oder im Trockenbau verkleidet, entspricht die Abgasanlage nicht den Anforderungen. Bei der abschließenden Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger wird der Mangel festgestellt und muss behoben werden. Dies führt zu erheblichen Folgekosten.

Dieses Beispiel zeigt, dass in der Praxis Fehler vorprogrammiert sein können, wenn z. B. keine Komplettsysteme in den Ausschreibungsunterlagen aufgeführt werden bzw. dem ausführenden Gewerk eine freie Definition der Ausschreibungstexte überlassen wird. Es bleibt jedoch außer Frage, dass der Auftragnehmer als Fachunternehmer das Haftungsrisiko trägt.

Zu diesem komplexen Themengebiet gab es bereits mehrfach relativ detaillierte Publikationen der Industrie in den einschlägigen Fachmedien. So wurde zum Beispiel in [1] von einem der führenden Anbieter für Abgasanlagen, der Skoberne Schornsteinsysteme GmbH, richtigerweise darauf hingewiesen, dass neben der angesprochenen Feuerwiderstandsdauer auch noch weitere Anforderungen an Schächte für Abgasleitungen geknüpft sind, die sich sowohl auf den Baustoff als auch auf die Bauausführung beziehen. In diesem Artikel wird zu Recht darauf hingewiesen, dass der geforderte Feuerwiderstandsschutz des Schachtes nur mit einem Baustoff zu erreichen ist, der hochwertige Materialeigenschaften aufweist. Während eines Prüfbrandes dürfen Oberflächentemperaturen nicht über bestimmte Grenztemperaturen steigen. Auch muss der Schacht im Brandfalle standsicher bleiben, um sein Schutzziel zu erfüllen.

In der Praxis wird von Seiten der Industrie festgestellt, dass in vielen Fällen die Bauausführung Mängel aufweist. Entsprechende Prüfzeugnisse der verwendeten Baustoffe und Bauteile fehlen in der Regel. Durch Fachunternehmerbescheinigungen soll über diese Mängel hinweggetäuscht werden. Die Untersuchung entsprechender bauseitig hergestellter Schachtverkleidungen von Abgasanlagen ergab, dass erhebliche Mängel in diesem Bereich auftreten. So führte die Untersuchung verschiedener Schachtsysteme durch die Firma Skoberne Schornsteinsysteme GmbH zu dem Ergebnis, dass vielfach grobe Mängel in diesen selbst gebastelten Schächten festzustellen sind.

In [1] wird richtigerweise deutlich gemacht, dass solche vorprogrammierten Mängel, die recht häufig erhebliche Folgekosten nach sich ziehen, vermieden werden können, wenn der Unternehmer sich entschließt, vorgefertigte Bauteile und Systemlösungen zum Einsatz zu bringen. Die Hersteller von Feuerstätten und Abgasanlagen haben klar dokumentierte Unterlagen und Montageanleitungen. Konstruktionen, die nicht nach den Regeln der Technik erstellt sind, werden klar von Herstellerseite verurteilt. Und dies zu Recht. Folgeschäden, die oftmals durch Kettenreaktionen hervorgerufen werden, können selbstverständlich nicht von den entsprechenden Herstellern übernommen werden.

Dem Installateur fehlt verständlicherweise die Rückendeckung der Industrie bei grob fahrlässigen Ausführungsfehlern!

Von der Industrie wurden daher Bauteile und Systemlösungen entwickelt, die die entsprechenden Anforderungen an die DIN-Normen erfüllen. Dabei ist bei diesen von den Herstellern entwickelten Systemen beachtet worden, dass die Längsbeweglichkeit der Abgasleitung sichergestellt ist. Solche Längsausdehnungen dürfen nicht durch falsche Verbindungen mit dem Baukörper behindert werden. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Undichtigkeit der Abgasleitung führen. Die Folgen daraus sind unkontrolliert austretende Abgase und Kondensate, die die Bausubstanz durchfeuchten. Die entsprechenden Hersteller wie z. B. Skoberne weisen darauf hin, dass die industriell gefertigten Systemlösungen erhebliche Vorteile bieten. Nach den Erfahrungen, die diese Firma in den letzten 20 Jahren gewonnen hat, führen Fehler der verschiedenen Unternehmer bei der Ausführung einer Abgasanlage zu einer mangelhaften Leistung. Die Gewerke stimmen sich in erster Linie nicht untereinander ab. Unwissenheit, vermeintliche Kostenersparnis und Zeitdruck bringen das Projekt ins Wanken. So steigt die Wahrscheinlichkeit für Planungs- und Ausführungsfehler überproportional an, je mehr Gewerke mit der eigentlich gleichen Thematik beschäftigt sind.

Skoberne hat aus diesen Gründen z. B. das Skobifix-Schachtsystem entwickelt, das eine mangelfreie Ausführung durch einen Verantwortlichen zur Folge hat. Dadurch werden fehlerverursachende Schnittstellen vermieden. In der Regel wird mit dem Heizungsinstallateur, der auch die Brennwertanlage installiert, zusammengearbeitet. Die so genannte Skobifix-Lösung ist eine ganzheitliche und nachhaltige Systemlösung, weil hier eine komplette Installation von Schacht- und Abgasleitungen erfolgt. Die Zulassung und eine klar strukturierte Montageanleitung geben Sicherheit und lassen keinen Platz für Interpretationen und daraus resultierenden Fehlern, die für den Unternehmer im Regresswege teuer werden können. So wird eine Vermischung von nicht zugelassenen Bauteilen nahezu ausgeschlossen. Zu den Haftungsrisiken bei Falschinstallationen derartiger Schachtverkleidungen von Abgasanlagen ist festzustellen, was vertraglich geschuldet wird. Neben der Hauptpflicht bestehen viele Nebenpflichten, denen sich die Ausführenden und Planer viel zu wenig bewusst sind.

Beispiel eines Haftungsfalls:

Ein LAS-System wurde platzsparend von einem ausführenden Betrieb in einer Wandnische per Schelle (dauerhafte kraftschlüssige Verbindung) verlegt. Der Verlauf der LAS-Leitung führte durch das komplette Gebäude bis über Dach. Unter anderem wurde die Leitung durch ein Gäste-WC und ein Badezimmer geführt. Der später hinzukommende Schornsteinfeger stellte eine Undichtigkeit der Abgasleitung fest und bemängelte die fehlende Demontierbarkeit der Abgasleitung. Mit einer Kamera wurde die Abgasleitung von innen begutachtet. Da keine Lokalisierung der Undichtigkeit festzustellen war, musste das gesamte System demontiert werden. Hierdurch entstand ein Schaden von 25.000 €. Der Hersteller der Abgasleitung, als auch der Kesselhersteller verweigerte die Übernahme der Folgekosten, weil die Planung und Verlegung der Leitung nicht den anerkannten Regeln der Technik und den Vorschriften des Herstellers entsprach.

Umfang der vertraglichen Leistungspflicht

Der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht ergibt sich aus § 633 BGB und – sofern die Bestimmungen der VOB/B vertraglich vereinbart wurden, aus § 13 und § 4 Nr. 2 VOB/B. Danach schuldet der Auftragnehmer im Zeitpunkt der Abnahme ein mangelfreies Werk. Gemäß § 633 Abs. 2 BGB bzw. § 13 Nr. 1 VOB/B ist ein Werk frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Somit definiert sich ein Sachmangel vorrangig danach, ob das hergestellte Werk von der vereinbarten Beschaffenheit, d. h. die Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit, abweicht. Maßgeblich ist somit der so genannte subjektive Mangelbegriff. Die Bestimmung der Soll-Beschaffenheit ergibt sich zum einen aus der vertraglichen Leistungsbeschreibung. Hierunter versteht man die Gesamtheit aller vertraglich verbindlichen Unterlagen, in denen die zu erbringende Leistung dargestellt ist (z. B. Baubeschreibung, Leistungsverzeichnis, Pläne, Planungs-Montageanleitung des Herstellers bzw. Systemanbieters und ähnliches).

Darüber hinaus werden Beschaffenheit und Umfang der geschuldeten Leistung nach allgemeiner Auffassung ferner durch Regeln bestimmt, die auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Vertrag die Leistungsbeschreibung ergänzen. Hierzu zählen insbesondere:

die gewerbliche Verkehrssitte,

Gesetze, Verordnungen, Behördliche Anordnungen sowie schließlich

die allgemein anerkannten Regeln der Technik

Dass die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderungen auch dann geschuldet wird, wenn dies nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, begründet der Bundesgerichtshof (BGH) wie folgt:

Der Auftraggeber kann erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zugleich fertiggestellt und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an.

Anders als in § 13 VOB/B wird die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in § 633 BGB nicht ausdrücklich vorgeschrieben. Dass diese dennoch einzuhalten sind, erachtet der Gesetzgeber bei der Neufassung von § 633 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform jedoch als selbstverständlich und sah aus diesem Grunde von der Aufnahme in den Gesetzestext ab (so Begründung des Regierungsentwurfs zu

§ 633, Bundestagsdrucksache 14/640 S. 261).

Gehen die Anforderungen, die an die vertragliche Leistung gestellt werden, kraft vertraglicher Regelung über die allgemein anerkannten Regeln der Technik als Mindestanforderung hinaus, sind in erster Linie die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen maßgebend und vom Auftragnehmer einzuhalten. Soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, muss das Werk gemäß § 633 Abs. 2 BGB die übliche Beschaffenheit aufweisen. Die fehlende Vereinbarung über die Beschaffenheit wird durch objektive Kriterien der Beschaffenheit ersetzt. Das Werk muss in diesem Falle in der gleichen Weise hergestellt werden, wie es bei Werken der gleichen Art üblich ist und wie sie der Besteller nach Art des Werkes erwarten kann. Dabei ist selbstverständlich immer zu beachten, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik Mindestanforderungen darstellen. Diese Mindestanforderungen werden in jedem Falle auch bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschuldet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht der Werkerfolg grundsätzlich darin, dass das nach dem Vertrag geschuldete Werk funktionstauglich und zweckentsprechend errichtet worden ist. Diesen Erfolg hat der Unternehmer – ungeachtet der Vorgaben des Bestellers – herbeizuführen, um seine Herstellungspflicht zu erfüllen.

Es ist also insbesondere auf die Funktionstauglichkeit des Werkes abzustellen. In einer Entscheidung vom 9. Juli 2002 hat der Bundesgerichtshof dazu Folgendes ausgedrückt: „Haben die Parteien die Beschaffenheit des Werkes nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein für den vertraglich vorausgesetzten, d. h. den vom Besteller beabsichtigten und dem Unternehmer bekannten Gebrauch ... ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk geschuldet.“ Der Umfang der vertraglichen Leistungspflicht des Auftragnehmers ist durch Auslegung der u. U. auch stillschweigend getroffenen vertraglichen Vereinbarung zu ermitteln. Im Rahmen einer solchen Auslegung sind sämtliche für den Auftragnehmer bei Vertragsabschluss erkennbare Umstände zu berücksichtigen. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ergibt sich das Haftungsrisiko eines Planers und Bauauftragnehmers in erster Linie aus der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit; d. h., dass ein solches Haftungsrisiko auch dann besteht, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten wurden.

Da die Leistungspflicht des Auftragnehmers sich keineswegs auf die ausdrücklich im Vertrag aufgeführten Leistungen beschränkt, sondern sich in erster Linie an dem vertraglich vereinbarten Werk orientiert, wonach das nach dem Vertrag geschuldete Werk funktionstauglich und zweckentsprechend auszuführen ist, steht einer Haftung auch keineswegs entgegen, dass die hierfür erforderliche Leistung in einem vertraglich vereinbarten Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt wurde.

 

Ergebnis der Betrachtung

Aufgrund der weitreichenden Gewährleistungshaftung des Fachplaners und Fachunternehmers, die bekanntlich gesamtschuldnerisch dem Auftraggeber haften, ist daher von beiden (Planer und Ausführender) zu beachten, dass jedwede Mängel bei der Erbringung der hier untersuchten Leistung zu vermeiden sind. In der Rechtssprechung ist im Übrigen auch entschieden, dass bei vorsätzlicher Abweichung des Unternehmers von im Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Qualitätsanforderungen eine Haftung wegen Arglist angenommen wird. Die Folge: Der Haftungszeitraum verlängert sich deutlich.

Von bauseitigen Schachtlösungen ist daher dringend abzuraten. Vielmehr ist sowohl der Planer als auch der ausführende Betrieb gehalten, sich an die von der Industrie entwickelten Komplettsysteme zu halten.

 

Literatur

[1] „Zehn Argumente gegen bauseitige Schachtverkleidungen von Abgasanlagen“, Jens Ahrensmeier, Heizungsjournal, Seite 30 bis 33, Juli 2007

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