Das aktuelle Baurechtsurteil
Anerkannte Regeln der Technik und Herstellervorschriften
Werkunternehmer haben bekanntlich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten, und zwar auch dann, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich so geregelt ist. Ist die VOB/B vereinbart, gilt § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B, wonach der Auftragnehmer die anerkannten Regeln der Technik zu beachten hat.
Was sind nun allgemein anerkannte Regeln der Technik? Die Langfassung der von der Rechtsprechung verwandten Definition lautet: Allgemein anerkannte Regeln sind diejenigen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden...
Was sind nun allgemein anerkannte Regeln der Technik? Die Langfassung der von der Rechtsprechung verwandten Definition lautet: Allgemein anerkannte Regeln sind diejenigen Regeln für den Entwurf und die Ausführung von Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind und feststehen sowie insbesondere in dem Kreis der für die Anwendung der betreffenden Regeln maßgeblichen, nach dem neuesten Erkenntnisstand vorgebildeten Techniker durchweg bekannt und aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt sind. Kurz und gut: Ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik liegt vor, wenn der Auftragnehmer solche technischen Regeln nicht beachtet, die sich in der Wissenschaft als richtig durchgesetzt haben und die sich in der Baupraxis als richtig bewährt haben.
Zu diesen allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen etwa die DIN-Normen, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB), die Bestimmungen des Verbandes Deutscher Elektrotechniker (VDE), die Bestimmungen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches (DVGW), die Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI). Die landläufige Auffassung, dass solche Regelwerke so lange maßgebend seien, bis sie überarbeitet sind, ist unzutreffend. So können etwa mündlich überlieferte technische Regeln den geschriebenen, möglicherweise überalterten Normen durchaus vorgehen; maßgebend ist, welche Ausführung sich im Beurteilungszeitpunkt als wissenschaftlich richtig erwiesen und in der Praxis bewährt hat. Allerdings stellen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Minimalforderung dar. Eine Anlage kann auch dann mangelhaft sein, obschon die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind; dies ist etwa dann der Fall, wenn die anerkannte Regel der Technik tatsächlich fehlerhaft ist oder sich das Werk nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Verwendungszweck eignet.
Zunehmende Bedeutung haben Herstelleranweisungen und -richtlinien. In gerichtlichen Verfahren machen Unternehmer immer wieder geltend, ihre Ausführung von bestimmten Gewerken und Anlagen oder Teilen davon entsprächen genau den Herstelleranweisungen. Dieser Einwand ist unbeachtlich, wenn kein funktionstaugliches Werk besteht und/oder gegen allgemein anerkannte Regeln verstoßen worden ist. In diesen Fällen ist allerdings zu prüfen, ob eine anerkannte Regel der Technik nicht durch die neue Herstellungstechnik, wenn sie sich in der Praxis bewährt hat, angepasst worden ist. Fraglich ist, ob ein Werkunternehmer für einen Mangel auch dann verantwortlich gemacht werden kann, wenn er zwar die anerkannten Regeln der Technik beachtet hat, aber von Herstelleranweisungen bzw. -vorschriften abgewichen ist. Mit dieser Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof zu befassen.
Zum Fall:
Ein Auftraggeber beauftragte den Auftragnehmer mit der Grundüberholung eines Zwölf-Zylinder-Gasmotors eines Herstellers, mit dem ein Blockheizkraftwerk in einem Hallenbad betrieben wird. Der Auftragnehmer hat im Rahmen der Grundüberholung Befestigungsschrauben von Kontergewichten auf der Kurbelwelle nicht ausgetauscht, obwohl die Wartungsvorschriften des Herstellers ausdrücklich vorsahen, die Befestigungsschrauben nicht wieder zu verwenden. Nach Inbetriebnahme des Motors riss ein Gegengewicht der Kurbelwelle ab und verursachte erhebliche Folgeschäden an dem Motor. Ursächlich für den Abriss war der Bruch von zwei hochfesten Befestigungsschrauben. Die Parteien stritten nun darum, wer für diesen Schaden verantwortlich war.
Zur Entscheidung:
Der Bundesgerichtshof gab letztlich der Auftraggeberseite Recht. In den Entscheidungsgründen heißt es: Zu der Grundüberholung eines Gasmotors gehöre, dass die ausgebauten Motorteile auf ihre Unversehrtheit hin untersucht und soweit erforderlich entweder hergerichtet oder erneuert werden. Ob ausgebaute Teile erneuert werden müssten, bestimme sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dabei sei über die anerkannten Regeln der Technik hinaus auch eine entsprechende Anforderung des Herstellers für die Grundüberholung und Wartung zu beachten, wenn diese Anforderung die Sicherheit des Betriebs einer technischen Anlage betreffe. Denn diese Sicherheitsanforderung fuße auf der Einschätzung des Herstellers zur Gefährdung seines Produktes und der dadurch entstehenden Risiken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Auftraggeber könne erwarten, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungsvorschriften eines Herstellers einer technischen Anlage beschaffe und diese beachte. Stelle – wie im vorliegenden Fall – der Hersteller aus Sicherheitsgründen Anforderungen an die Grundüberholung, die die Anforderungen überträfen, die allgemein üblich seien oder den anerkannten Regeln der Technik entsprächen, dürfe ein Auftragnehmer nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden solle oder nicht. Im Ergebnis bejahte der Bundesgerichtshof nach alledem eine Pflichtverletzung des Auftragnehmers. (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Juli 2009, VII ZR 164/08).
Praxishinweis:
Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht weit über den tatsächlich entschiedenen Fall hinaus. Die zugrunde liegenden Grundsätze gelten nicht nur für einen Wartungsvertrag, sondern allgemein.
Man wird also Werkunternehmern ebenso wie den involvierten Fachingenieuren raten müssen, sich schon bei der Projektierung, aber auch bei der Ausführung der Arbeiten oder bei der Regelung von Wartungen über sämtliche Herstellervorschriften und -empfehlungen zu informieren, und zwar auch dann, wenn diese Wartungsvorschriften nicht ohne Weiteres zugänglich sind, etwa, weil der Auftragnehmer nicht ein vom Hersteller autorisierter Vertragspartner ist.
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