Fehlerhafte Grundüberholung

Als bei einem Betrieb die Generalüberholung einer technischen An­lage notwendig wurde, wurde ein Fachunternehmen beauftragt, ohne dass Einzelheiten festgelegt wurden. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist dann durch Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Beauf­tragt waren alle Leistungen, die für die fachge­rechte Ausfüh­rung der Grundüberholung notwendig waren. Dazu gehörte es auch, die Anlage auf ihre Unversehrtheit hin zu untersuchen und soweit erforderlich entweder herzurichten oder zu erneuern. Ob aus­gebaute Teile erneuert...

Als bei einem Betrieb die Generalüberholung einer technischen An­lage notwendig wurde, wurde ein Fachunternehmen beauftragt, ohne dass Einzelheiten festgelegt wurden. Welchen konkreten Inhalt ein solcher Werkvertrag hat, ist dann durch Auslegung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu ermitteln. Beauf­tragt waren alle Leistungen, die für die fachge­rechte Ausfüh­rung der Grundüberholung notwendig waren. Dazu gehörte es auch, die Anlage auf ihre Unversehrtheit hin zu untersuchen und soweit erforderlich entweder herzurichten oder zu erneuern. Ob aus­gebaute Teile erneuert werden müssen, bestimmt sich nach den aner­kannten Regeln der Technik. Über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehende Anforderungen des Herstellers der Anlage für die Grundüberholung und Wartung sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie die Sicherheit des Betriebs der technischen Anlage betreffen. Diese Sicherheitsanforderungen fußen auf der Einschätzung des Herstellers zur Gefährdung seines Produkts und der dadurch entstehenden Risiken für den Betrieb und die Verkehrssicherheit. Ein Auftraggeber ist regelmäßig nicht bereit, das Risiko einer anderen Einschätzung zu übernehmen. Vielmehr erwartet er, dass ein Fachunternehmen sich die Wartungs­vorschriften des Herstellers der technischen Anlage beschafft und diese beachtet. Stellt der Hersteller der Anlage aus Sicherheitsgründen Forderungen an die Grundüberholung, die die Anforderungen übertreffen, die allgemein üblich sind oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, darf das Unternehmen nicht eigenmächtig entscheiden, ob das bei einer abweichenden Ausführung bestehende Risiko eingegangen werden soll. Eine solche Entscheidung steht nach entsprechender Aufklärung über das Risiko allein dem Auftraggeber zu.

So hatte der Unternehmer sei­ne Leis­tungspflichten verletzt. Die Grund­überholung der techni­schen An­lage war fehlerhaft durch­ge­führt worden; er hatte den von dem Hersteller des Aggregats ge­stellten Anforderungen nicht sach­gerecht entsprochen. Dessen War­tungs­vorschriften enthielten eine ausdrückliche Anweisung, wie vorzugehen war. Dem hatte der Unternehmer nach dem Inhalt des geschlossenen Vertrages zu entsprechen. Nach dem Urteil des Bundes­gerichts­hofes vom 23. Juli 2009 – VII ZR 164/08 – war der Unter­nehmer für die Pflichtverletzung verantwortlich. Ihm war bei der Grundüberholung bekannt, dass Wartungsvorschriften vorlagen. Als Fachbetrieb musste er wissen, dass es für die Grundüberholung zu beachtende Wartungsvorschriften des Herstellers gab. Er konnte sich nicht darauf berufen, dass ihm als vom Hersteller nicht autorisierter Vertragswerkstatt diese Wartungsvorschriften nicht zugänglich gewesen waren.


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