Planung einer technischen Anlage

Nachdem die Planung einer technischen Anlage in Auftrag gegeben war, änderte der Auftraggeber seine Vorstellungen, was eine Umplanung erforderlich machte. Trotzdem kam es später zu Schwierigkeiten über die Vertragsauslegung. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst waren und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten waren, kam es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dies war durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. Neben dem...

Nachdem die Planung einer technischen Anlage in Auftrag gegeben war, änderte der Auftraggeber seine Vorstellungen, was eine Umplanung erforderlich machte. Trotzdem kam es später zu Schwierigkeiten über die Vertragsauslegung. Für die Abgrenzung, welche Arbeiten von der vertraglich vereinbarten Leistung erfasst waren und welche Leistungen zusätzlich zu vergüten waren, kam es auf den Inhalt der Leistungsbeschreibung an. Dies war durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu ermitteln. Dabei sind das gesamte Vertragswerk und dessen Begleitumstände zugrunde zu legen. Neben dem Wortlaut der Ausschreibung sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Fordert nun der Auftraggeber ein funktionales Angebot des Auftragnehmers zur Erstellung der technischen Anlage, so werden dadurch die zu erbringenden Leistungen bestimmt. Soweit nach Vertragsschluss vom Auftraggeber angeordnete Änderungen der Planung Änderungen der technischen Leistung zur Folge haben, ist das als Änderung des Entwurfs anzusehen, was dann zu einem geänderten Vergütungsanspruch des Auftragnehmers führt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. März 2008 VII ZR 194/06-).

 

Dr. Otto
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