Aktuelle Rechtsprechung

Zur Reichweite von Bedenkenhinweispflichten

Ein Auftragnehmer muss sich mit der Beschaffenheit von Vorgewerken und fremden Planungsleistungen auseinandersetzen, auf denen sein Gewerk aufbaut. Hat er Bedenken, dass sein Werkerfolg durch diese beeinträchtigt werden könnte, hat er Hinweispflichten gegenüber seinem Auftraggeber zu erfüllen. Diese reichen weiter, als vielleicht zu vermuten ist.

Problemdarstellung

Bekanntermaßen kann sich der Auftragnehmer/Werkunternehmer nicht allein auf die mit dem Auftraggeber/Besteller getroffenen Vereinbarungen über die Beschaffenheit des herzustellenden Werkes berufen, sondern hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in aller Regel auch für die Funktionalität des Werkes einzustehen. Daraus folgt, dass er sich vorab auch mit der Beschaffenheit von Vorgewerken und fremden Planungsleistungen auseinandersetzen muss, auf denen sein Gewerk aufbaut. Erkennt der Auftragnehmer (oder müsste er erkennen), dass Vor­leis­tun­gen den...

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