Ein „voraussichtlicher Vertragstermin“ ist nicht verbindlich
Das aktuelle BaurechtsurteilEin Urteil des OLG Hamburg (23.02.2023 – 4 U 54/22) zeigt die entscheidende Bedeutung von Fristenvereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber auf. Bei VOB-Verträgen ist zudem zu berücksichtigen, dass eine Vertragsfrist ausdrücklich als solche bezeichnet/vereinbart werden muss; anderenfalls handelt es sich nicht um eine (verbindliche) Vertragsfrist, sondern lediglich um eine unverbindliche Kontrollfrist.
Problemdarstellung
Gerade im Bau- und Werkvertragsrecht ist die Vereinbarung von Fristen, wie etwa Ausführungsbeginn- und Fertigstellungsfristen, von essentieller Bedeutung und stellt auch den Regelfall dar. Dies hängt mitunter damit zusammen, dass ohne Fristenvereinbarung der Auftragnehmer gemäß § 271 Abs. 1 BGB zur sofortigen Bewirkung der Leistung verpflichtet ist, was die Rechtsprechung im Bau-/Werkvertrag dahingehend interpretiert, dass der Auftragnehmer alsbald nach der Beauftragung mit der Ausführung beginnen und diese in angemessener Zeit fertigstellen muss. Eine solche Regelung...
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