Mindermengenausgleich auch ohne VOB/B?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Die VOB/B stellt eine sowohl für die Auftragnehmer- als auch für die Auftraggeberseite austarierte Regelungssystematik bereit, wonach etwa die Ausführung von Mehr- oder Mindermengen in Abweichung zu den Vertragsvereinbarungen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Preisanpassung auslöst. Dahinter steht der Gedanke, das ursprünglich kalkulierte bzw. vereinbarte Äquivalenzinteresse des Vertrages, also die Gleichwertigkeit der ausgetauschten Leistungen, zu erhalten. Im konkreten Fall klagte eine Auftragnehmerin hierzu, jedoch ohne Erfolg.

Zur Problematik vorab: Zahlt z. B. ein Auftragnehmer bei der Bestellung größerer Materialkontingente einen niedrigeren Einheitspreis („Mengenrabatt“) an seinen Lieferanten, erhöht sich damit naturgemäß seine Gewinnmarge gegenüber dem Auftraggeber. Genau dies verhindert die Regelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B, wonach ein Anspruch auf Preisanpassung dahingehend besteht, dass hinsichtlich der über 10 % des ursprünglichen Mengenansatzes hinausgehenden Mengen derjenige Preis zu bilden ist, den die Parteien vereinbart hätten, wenn die Mehrmengen von Anfang an bekannt gewesen wären. Die Problematik...

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