Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
28.07.2026
Bild: Bundesgesetzblatt
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz benennt das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) um und ändert zugleich weitere Vorschriften im Wärme- und Gebäudebereich. Die meisten Regelungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; Einzelne Artikel folgen zum 1. Januar 2027, 1. Januar 2028 und 1. Januar 2030. Das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich“ kann im Anschluss der Meldung heruntergeladen werden.
Zu den unmittelbar geltenden Änderungen zählt die Neuregelung des Heizungstauschs im Bestand. Eigentümer können künftig zwischen verschiedenen Heizungsoptionen wählen, darunter Wärmepumpen, Wärmenetzanschlüsse, Solarthermie-, Biomasse- und Hybridlösungen sowie weiterhin gas-, öl- oder flüssiggasbetriebene Heizungen. Für neu eingebaute fossile Heizungen gelten allerdings ab 2029 ansteigende Vorgaben für den Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe: zunächst 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 %.
Änderungen ab 1. Januar 2027
Zum Jahresbeginn 2027 tritt ein umfangreicher zweiter Regelungsblock in Kraft. Dieser dient vor allem der Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie. Neu geregelt werden u. a. die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz, der sommerliche Wärmeschutz, die energetische Bewertung von Gebäuden sowie die Ausstellung und Ausgestaltung von Energieausweisen. Auch neue Begriffe wie Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen und Lebenszyklus-Treibhauspotenzial werden in das Gesetz aufgenommen.
Für bestehende Nichtwohngebäude werden zudem Renovierungsanforderungen eingeführt. Ab 2030 bzw. 2033 müssen bestimmte Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz eingehalten werden, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hinzu kommen neue Vorgaben für Gebäudeautomation, Anlageninspektionen, Energieeffizienzklassen von Nichtwohngebäuden und die digitale Ausstellung von Energieausweisen.
Ebenfalls zum 1. Januar 2027 treten die Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes in Kraft. Sie betreffen u. a. die Vorverkabelung von Stellplätzen, Ladepunkte und Anforderungen an intelligentes Laden. Das Inkrafttreten von Artikel 2 und Artikel 7 zum 1. Januar 2027 ist ausdrücklich im Gesetz festgelegt.
Änderungen ab 1. Januar 2028
Ab 2028 müssen neu errichtete Nichtwohngebäude, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden und von einer Behörde genutzt werden, als Nullemissionsgebäude ausgeführt werden. Sie dürfen am Standort grundsätzlich keine Kohlendioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen und müssen die gesetzlichen Anforderungen an Gesamtenergiebedarf und Wärmeschutz erfüllen. Ausgenommen sind u. a. Gebäude, die der Landes- oder Bündnisverteidigung dienen.
Änderungen ab 1. Januar 2030
Ab 2030 gilt die Anforderung an Nullemissionsgebäude grundsätzlich für alle Neubauten. Neue Wohn- und Nichtwohngebäude müssen dann so errichtet werden, dass sie eine hohe Gesamtenergieeffizienz erreichen, die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen und am Standort keine Kohlendioxidemissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen.
Für Stromdirektheizungen in neuen Wohngebäuden bleibt eine zusätzliche Effizienzanforderung bestehen: Das Gebäude muss die Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz grundsätzlich um mindestens 45 % unterschreiten. Eine Ausnahme gilt für selbst genutzte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen.
Damit sollen die europäischen Vorgaben zeitlich gestaffelt umgesetzt werden: zunächst die breiteren technischen und energetischen Neuregelungen ab 2027, anschließend der Nullemissionsstandard für öffentliche Neubauten ab 2028 und schließlich für alle Neubauten ab 2030.
