Eine Lüftungsanlage muss funktionieren

Einhaltung aller Vorgaben reicht nicht!

Werkunternehmen fühlen sich auf der sicheren Seite, wenn sie vertragliche Vorgaben einhalten. Meist zu Recht – solange das ausgeführte Werk funktioniert. Ist dies nicht der Fall, ist man ruck zuck in der Haftung. Dies zeigt auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 3. Dezember 2013 (8 U 32/11), die vor dem Bundesgerichtshof nun in letzter Instanz Bestand hatte (VII ZR 345/13). 

Zum Fall

Der Auftraggeber beauftragte das Werkunternehmen mit dem Einbau einer Heizungs- und Lüftungsanlage für ein Geschäftshaus, in dem u.a. ein Fitnessstudio betrieben werden sollte. Grundlage des Vertrages war ein vom Werkunternehmen erstelltes Angebot, welches sich an einem überlassenen Blankoleistungsverzeichnis des Auftraggeber-Architekten sowie übergebenen Plänen orientierte. Die darin ausgewiesene Bruttosumme von rd. 260.000 € war dem Auftraggeber zu teuer. Später verständigte man sich auf eine abgespeckte Version mit einem Auftragsvolumen von rd. 170.000 €. 

Nach Fertigstellung des...

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