Übermittlung einer Erklärung durch
Einwurfeinschreiben

Erklärungen, die einem anderen gegenüber abzugeben sind, müssen dort meistens bis zu einem bestimmten Termin vorliegen. Bestreitet der Empfänger den rechtzeitigen Zugang, ist es für den Absender notwendig, den Zeitpunkt nachzuweisen.

Dabei kommen verschiedene Briefarten in Frage. Zunächst kann die Erklärung in einem einfachen Brief enthalten sein, ohne dass angenommen werden kann, dass dieser Brief rechtzeitig zugegangen ist. Nach den Angaben der Bundespost gehen einfache Briefe aufgrund verschiedener Ursache in größerer Zahl verloren. Ebenso kommt für den Nachweis des rechtzeitigen Eingangs der Erklärung beim Empfänger auch kein einfaches Einschreiben in Frage, weil dadurch nur die Übergabe des Briefes zur Post nachgewiesen wird, nicht aber wann dieses Schreiben beim Adressaten angekommen ist. Besser ist ein so genanntes Einwurfeinschreiben, das den Postboten beim Empfänger verpflichtet, den Einwurf in dessen Briefkasten festzuhalten.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2009 – I 10 U 58/09 – ist vom Zugang des Schreibens, dessen Absendung durch den Einlieferungsbeleg bewiesen wird, auszugehen. Der Beweis des rechtzeitigen Zugangs ergibt sich beim Einwurfeinschreiben bereits durch den Auslieferungsbeleg des Postboten, wenn er das ordnungsgemäße Zustellungsverfahren eingehalten hat.

Als weitere Alternative kommt allerdings noch ein Einschreiben mit Rückschein in Frage, der dem Empfänger vorgelegt wird und von diesem unterschrieben werden soll. Allerdings kann der Empfänger die Unterschrift verweigern; er ist zur Unterschriftsleistung nicht verpflichtet. Dann hat der Rückschein keinen Beweiswert.

Ganz eindeutig ist der Zugang der Erklärung beim Empfänger, wenn einem Gerichtsvollzieher die Übermittlung des Schreibens übertragen wird. Er gibt dann amtlich dem Absender den Zugang des Schreibens an.

 

Dr. Otto

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