Rechtsanwaltskanzlei Ecovis rät: Vorsicht bei Messenger-Diensten

Versand von Mängelrügen per E-Mail statt per WhatsApp

Nicht selten besprechen am Bau beteiligte Personen Einzelheiten auch über WhatsApp. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste nun entscheiden, ob die Zustellung einer Mängelrüge per Messenger-Dienst bei einem VOB/B-Bauvertrag ausreicht oder nicht. Die Details erklärt Stefan Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Ecovis in München.

Die Rechtsanwaltskanzlei Ecovis aus München schildert folgenden Fall: Ein Bauunternehmer wurde im Jahr 2012 im Zuge des Bauvorhabens „Neuerrichtung eines Bürogebäudes“ mit der Dacheindeckung beauftragt. Einvernehmlich wurden die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) als allgemeine Geschäftsbedingungen in den Bauvertrag miteinbezogen. Zwei Jahre nach Fertigstellung des Dachs konnte der Bauherr Leckagen feststellen. Er bat den Bauunternehmer im Juni 2016 per WhatsApp, das Dach zu überprüfen. Dieser antwortete mit „Ok“ und besichtigte das Dach. Nachdem daraufhin längere...

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