Übermäßige Sicherheit für den Auftraggeber

Bei der Erteilung von größeren Aufträgen verwendet der Auftraggeber vielfach seine Allgemeinen Geschäftbedingungen, die seinen Interessen Rechnung tragen. Jedoch kann damit vom Auftragnehmer nicht allzu viel verlangt werden.

Beispielsweise führt eine in einem Werkvertrag formularmäßig vereinbarter Sicherungseinbehalt von 5 % der Auftragssumme nur dann nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers, wenn ein fairer Ausgleich dafür vorgesehen ist, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt erhält, das Bonitätsrisiko des Auftraggebers für die Dauer der Gewährleistungsfrist...

Bei der Erteilung von größeren Aufträgen verwendet der Auftraggeber vielfach seine Allgemeinen Geschäftbedingungen, die seinen Interessen Rechnung tragen. Jedoch kann damit vom Auftragnehmer nicht allzu viel verlangt werden.

Beispielsweise führt eine in einem Werkvertrag formularmäßig vereinbarter Sicherungseinbehalt von 5 % der Auftragssumme nur dann nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers, wenn ein fairer Ausgleich dafür vorgesehen ist, dass er den Werklohn nicht sofort ausgezahlt erhält, das Bonitätsrisiko des Auftraggebers für die Dauer der Gewährleistungsfrist tragen muss und ihm die Verzinsung des Werklohns vorenthalten wird. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16. Juni 2009 – XI ZR 145/08 – ist eine solche Sicherungsvereinbarung vollständig unwirksam.


Dr. Otto
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