Vertragsstrafe in einem konkreten Fall unwirksam

Das aktuelle Baurechtsurteil

Die Vereinbarung von Vertragsstrafen in vom Auftraggeber gestellten Bauverträgen sind gang und gäbe. Damit bezweckt der Auftraggeber, Druck auf den Auftragnehmer auszuüben, die Leistung vertragsgerecht zu erfüllen, insbesondere Fertigstellungstermine einzuhalten. Gelingt dies dem Auftragnehmer nicht, schuldet er die Vertragsstrafe, also die Zahlung einer „Strafsumme“ unabhängig vom Nachweis eines konkret eingetretenen Schadens. Meistens sind die Regelungen über die Vertragsstrafe als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Die Rechtsprechung hat dazu Grundsätze entwickelt, unter welchen Voraussetzungen solche Vereinbarungen zulässig sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.02.2024, VII ZR 42/22 eine in der Vertragspraxis durchaus verbreitete Vertragsklausel für unwirksam gehalten und damit in dem entschiedenen Fall die gesamte Vereinbarung der Vertragsstrafe gekippt.

Sachverhalt

Die klagende Auftragnehmerin verlangte restlichen Werklohn aus einem Einheitspreisvertrag. Die beklagte Auftraggeberin machte demgegenüber die Vertragsstrafe geltend, weil Termine nicht eingehalten waren. In der maßgeblichen Vertragsklausel war u.a. vereinbart, dass der Auftragnehmer bei Überschreitung konkret genannter Einzelfristen oder der Frist für die Vollendung als Vertragsstrafe für jeden Werktag des Verzugs 0,2 % der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme zu zahlen hat, höchstens aber 5 % der im Auftragsschreiben genannten Netto-Auftragssumme. Kontrovers...

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