Schlussrechnung entgegen der Vereinbarung

Nach Ausführung der Werkleistung erhielt der Auftraggeber die Schlussrechnung, die er aber nicht anerkennen wollte. Er lehnte die Zahlung des Werklohns mit der Begründung ab, er hätte ein Angebot erhalten, das für bestimmte Positionen Einheitspreise nach Aufmaß und für weitere Positionen Pauschalpreise genannt hätte. Der Auftraggeber lehnte es ab, dass für die Ausführung der Arbeiten die Stundenlohnbasis angewendet wurde.

Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 9. Mai 2008 – I 23 U 14/08 – befasst. Das Gericht war der Auffassung, die Schlussrechnung...

Nach Ausführung der Werkleistung erhielt der Auftraggeber die Schlussrechnung, die er aber nicht anerkennen wollte. Er lehnte die Zahlung des Werklohns mit der Begründung ab, er hätte ein Angebot erhalten, das für bestimmte Positionen Einheitspreise nach Aufmaß und für weitere Positionen Pauschalpreise genannt hätte. Der Auftraggeber lehnte es ab, dass für die Ausführung der Arbeiten die Stundenlohnbasis angewendet wurde.

Mit diesem Sachverhalt hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 9. Mai 2008 – I 23 U 14/08 – befasst. Das Gericht war der Auffassung, die Schlussrechnung genüge nicht den vertraglichen Anforderungen, da sie allein Preise nach Zeit- und Materialaufwand enthalte. Der Auftragnehmer hatte die Beweislast für die Voraussetzungen einer nach Stundenlohn zu vergütenden Leistung, war dazu aber nicht in der Lage.

Gegen die Behauptung des Unternehmers, die Stundenlohnbasis hätte Grundlage für die Abrechnung sein sollen, sprach insbesondere die von beiden Parteien unterzeichnete Auftragsbestätigung, die auf das Angebot Bezug nahm.

Die Abzeichnung der Stundenlohnzettel durch den Auftraggeber hinderte ihn nicht, Einwendungen gegen die Vergütung dem Grunde nach zu erheben, die sich aus dem Vertrag ergab. So kann er trotz Unterzeichnung des Stundenzettels grundsätzlich den Einwand erheben, eine Stundenlohnvergütung sei für die erbrachte Leistung nicht vereinbart. In diesem Sinne hat sich der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2004 geäußert.

Da der schriftliche Vertragstext keine Stundenlohnvergütung vorsah und keine weiteren Anhaltspunkte für eine nachträgliche Vereinbarung ersichtlich waren, reichte die Abzeichnung der Stundenlohnzettel allein nicht aus, um eine nachträgliche Vereinbarung anzunehmen. Das Abzeichnen konnte auch dem Zweck dienen, dem Auftragnehmer eine Übersicht über die Arbeiten seiner Mitarbeiter zu verschaffen, also der internen Kontrolle des Unternehmers.

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