Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 3

Der Frust mit der Frist

Mängel darf man als Auftraggeber nicht einfach selbst beseitigen und dann dem Verursacher die Rechnung schicken. Man muss vorher eine Frist zur Nachbesserung setzen. Soweit ist das am Bau allgemein bekannt. Das unbekannte Gelände beginnt kurz dahinter und soll in diesem Beitrag unter Erläute­rung der wichtigsten Irrtümer ein­mal begangen werden.

Fünf Fälle zum Thema Fristensetzung zeigen vermeidbare Fehler auf.

Fall 1: Der Auftraggeber bemerkt einen Mangel. Um den Bau­fort­schritt des Folgegewerks nicht zu gefährden, lässt er diesen Man­gel vom Folgegewerk kurzerhand für 2000 € mitbesei­ti­gen.

In diesem Fall hat der Auftrag­geber keine Gewährleistungsansprüche, weil er die erforderliche Frist (hier nach § 637 Abs.1 BGB) nicht gesetzt hat. Er bekommt das Geld nicht zurück, auch nicht auf juristischen Umwegen.

Es gibt Ausnahmekonstellationen, in denen eine Fristset­zung ausnahmsweise nicht er­for­derlich ist, wie etwa eine...

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