Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 15

Abnahme auf Knopfdruck?

Ist doch klar: Wenn der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen hat oder in das Haus eingezogen ist, ist die eigene Handwerksleistung abgenommen. So ist es landauf, landab in Mandantengesprächen zu hören, wenn auch nicht durchgehend. Was ist dran an der Sache?

Die Abnahme der Leistung ist ein wichtiger Meilenstein im Bau- und Werkvertrag. Mit der Abnahme kann die Schlussrechnung erstellt werden, die Gewährleistungsfrist beginnt, die Beweislast für die korrekte Ausführung der Arbeiten trägt ab diesem Zeitpunkt der Auftraggeber und einiges mehr. Ob und ab wann von einer Abnahme auszugehen ist, interessiert daher in der Praxis sehr.

Eine Verknüpfung von Abnahme und Benutzung sucht man allerdings im Gesetz vergeblich. Aber die Überzeugung in Baukreisen kommt auch nicht von ungefähr. Wer seine VOB gelernt hat, der wird in § 12 Absatz 5 fündig: Dort gibt...

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