Das aktuelle Baurechtsurteil: Abnahme

Abnahme von Architektenleistungen

Viele Architekten und Ingenieure gehen fast selbstverständlich davon aus, dass ihre Leistung abgenommen ist, wenn sie ihre Arbeit getan haben, wenn im typischen Fall das zu errichtende Haus oder Gebäude fertig sind. Die gleiche Frage bringt Juristen dazu, sich nachts schlaflos in ihren Betten zu wälzen. Ganz so einfach ist es mit der Abnahme nämlich nicht. Ganz gut, dass ein neues Urteil des BGH wenigstens etwas mehr Sicherheit in die Frage bringt, wann Architekten- und Ingenieurleistungen abgenommen sind.

Der Fall

Ein Architekt wird 1998 beauftragt, eine denkmalgeschützte Villa zu sanieren und zu modernisieren. Seine Leistungen enden vereinbarungsgemäß mit der Leistungsphase 8 (Objekt­überwachung). Nachdem die Auftraggeber bereits 1998 (aus steuerlichen Gründen) das Ho­no­rar mitten im Zuge der Bauar­beiten vollständig bezahlt haben, werden die Arbeiten im September 1999 fertiggestellt und die Auftraggeber ziehen ein. Einige Jahre später stellen sie fest, dass in den Keller Feuchtig­keit eindringt, was auf einem Planungsfehler des Archi­tek­ten beruht. Im Dezember 2005 wird die Klage erhoben....

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