Populäre Rechtsirrtümer am Bau – Teil 10

Keine Schuld am Mangel – Aufwand wird erstattet?

Ein Fall, wie er jeden Tag vorkommt: Ein Auftraggeber ruft an und rügt einen Mangel, den er auf das Gewerk des Auftragnehmers zurückführt. Der Auftragnehmer schickt einen Monteur. Der überprüft mit beträchtlichem Zeitaufwand die Situation und stellt fest, dass die Ursache ganz woanders liegt oder schon gar kein Mangel vorliegt. Nach meiner Einschätzung geht die knappe Mehrheit der am Bau Tätigen davon aus, dass in einem solchen Fall einer unberechtigten Mangelrüge der Überprüfungsaufwand vom Auftraggeber erstattet werden muss. Ist das richtig oder nicht?

Wie so oft kommt es darauf an. Der Grundsatz ist erst einmal folgender: Wenn der Auftraggeber einen Mangel rügt, erwartet er eine kostenfreie Nachbesserung, die ihm im Falle eines Mangels natürlich auch zusteht. Eine Mangelrüge ist also ganz sicher kein Auftrag und der Aufwand kann auch dann nicht als Auftrag abgerechnet werden, wenn der Kunde sich geirrt hat. Der Auftraggeber muss die Ursache eines Problems nicht selbst aufklären. Umgekehrt „muss“ natürlich der Auftragnehmer auch nicht kommen und die Sache überprüfen, wenn er sich schon aus der Ferne seiner Sache sicher ist. Er riskiert...

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