Schwimmbad mit mangelhaften Filtern

Ein Urteil des BGH

Als der Auftragnehmer die Zahlung des Werklohnanspruchs geltend machte, berief sich der Auftraggeber auf Werkmängel. Dies traf zu. Die vom Auftragnehmer in das Schwimmbad eingebauten Filteranlagen waren nicht hinreichend druckstabil; sie wiesen Risse auf, was dazu führte, dass die geschuldete Werkleistung – Lieferung und Einbau der Wasseraufbereitungsanlage – für den Einbau im Schwimmbad insgesamt nicht gebrauchstauglich war. Damit lag ein Fehler im Sinne des § 13 VOB/B vor. Die verwendeten Filter waren vom Auftraggeber vorgeschrieben worden, denn es waren die genauen Parameter vorgegeben...

Als der Auftragnehmer die Zahlung des Werklohnanspruchs geltend machte, berief sich der Auftraggeber auf Werkmängel. Dies traf zu. Die vom Auftragnehmer in das Schwimmbad eingebauten Filteranlagen waren nicht hinreichend druckstabil; sie wiesen Risse auf, was dazu führte, dass die geschuldete Werkleistung – Lieferung und Einbau der Wasseraufbereitungsanlage – für den Einbau im Schwimmbad insgesamt nicht gebrauchstauglich war. Damit lag ein Fehler im Sinne des § 13 VOB/B vor. Die verwendeten Filter waren vom Auftraggeber vorgeschrieben worden, denn es waren die genauen Parameter vorgegeben worden, die die Filter aufweisen sollten, nebst der Angabe des Fabrikats im Leistungsverzeichnis. Eine Wahlmöglichkeit hatte der Auftragnehmer nicht. Dem Auftraggeber konnte nicht entgegengehalten werden, es wäre nicht hinreichend auf Bedenken hinsichtlich der Verwendung des vorgegebenen Filtertyps hingewiesen worden. Nach der VOB/B hat der Auftragnehmer als Fachmann die Vorgaben des Auftraggebers nur dahin zu überprüfen, ob diese zur Erreichung eines mangelfreien Werkes überhaupt geeignet sind. Eventuelle Bedenken hat er dem Auftraggeber mitzuteilen. Diese Hinweispflicht ist mithin verletzt, wenn der Auftragnehmer Bedenken gegen die Vorgaben des Auftraggebers hatte oder bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Prüfungspflichten hätte haben müssen, und dennoch kein Hinweis erfolgte.

Der Umfang der Prüf- und damit letztlich auch der Hinweispflicht des Auftragnehmers hängt dabei von dem beim Auftragnehmer zu erwartenden und branchenüblichen Wissen, von der Art der Leis­tungs­pflicht und von der Position des Auftragnehmers oder seines Vertreters ab. Vom Auftragnehmer kann das auf aktuellem Stand befindliche Normalwissen eines Handwerkers der Branche erwartet werden. Er hat dabei zu prüfen, ob die vom Auftraggeber vorgegebenen Baustoffe geeignet sind und keine für das Werk schädlichen Eigen­schaften besitzt. Dabei braucht der Auftragnehmer nur seine Prüfmethoden anzuwenden, die ihm als ordentlichem Handwerker oder Techniker zugänglich sind und vertraut sein müssen. Er ist nicht verpflichtet, technische Versuche durchzuführen oder Sachverständige zu beauftragen.

In dem konkreten Fall trat die Haftungsbefreiung des Auftragnehmers bei der Vergabe von Baustoffen jedoch nicht unbeschränkt ein. Zu den typischen Aufgaben des Unternehmers gehört die Beschaffung des Materials, was grundsätzlich auch seine Einstandspflicht begründet, wenn diese fehlerhaft ist und zu Werkmängeln führt.

Bei Vorgaben des Auftraggebers kommt es entscheidend darauf an, wie weit diese reichen und den Auftragnehmer binden. Sucht der Auftraggeber die konkret zu verwendenden Baustoffe grundsätzlich selbst aus, so hat er unbeschränkt für deren Tauglichkeit einzustehen; bestimmt er dagegen nur generell, welcher Stoff zu verwenden ist, so hat er auch nur auf dieser allgemeinen Ebene das Risiko zu übernehmen. Mit anderen Worten: Er muss nur dafür einstehen, dass der von ihm vorgegebene, aber nicht gegenständlich ausgewählte Stoff generell für den fraglichen Einsatz geeignet ist. Wird im Einzelfall bei dem vorgegebenen und generell auch geeigneten Stoff ein Mangel auf, hat weiterhin der Auftragnehmer für Mängel, die sich aus dessen Verwendung ergeben einzustehen.

Für das Gericht bestand im Ergebnis kein Zweifel, dass die Ursache für die Schäden der Filterbehälter nicht ein individueller Fabrikationsfehler, sondern ein allgemeiner Konstruktionsfehler war (Urteil des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 2. April 2008 – 2 U 811/05; Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 27. Januar 2011 – VII ZR 96/08).

RA Dr. Franz Otto

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