Schwimmbad mit mangelhaften Filtern
Ein Urteil des BGHAls der Auftragnehmer die Zahlung des Werklohnanspruchs geltend machte, berief sich der Auftraggeber auf Werkmängel. Dies traf zu. Die vom Auftragnehmer in das Schwimmbad eingebauten Filteranlagen waren nicht hinreichend druckstabil; sie wiesen Risse auf, was dazu führte, dass die geschuldete Werkleistung – Lieferung und Einbau der Wasseraufbereitungsanlage – für den Einbau im Schwimmbad insgesamt nicht gebrauchstauglich war. Damit lag ein Fehler im Sinne des § 13 VOB/B vor. Die verwendeten Filter waren vom Auftraggeber vorgeschrieben worden, denn es waren die genauen Parameter vorgegeben...
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