Das aktuelle Baurechtsurteil
Wie sieht eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige aus?Kommt es zu Störungen im Bauablauf, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wie dies konkret auszusehen hat, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Oldenburg.
Problemdarstellung
In § 6 Abs. 1 VOB/B heißt es: Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren.
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