Das aktuelle Baurechtsurteil - Bedenken

Anforderungen an die Bedenkenhinweispflicht

Gemeinhin definiert man einen Mangel als Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Der Sachmangel definiert sich also danach, ob das hergestellte Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht. Entspricht die hergestellte Beschaffenheit nicht der vereinbarten Beschaffenheit, liegt ein Mangel vor. Dann stehen dem Auftraggeber Mängelrechte zu. Nun gibt es Fälle, in denen der Auftragnehmer die Planungsvorgaben seines Auftraggebers 1:1 umsetzt und trotzdem die vertraglich vorausgesetzte Funktion des Werkes nicht erreicht wird. Dann kommen die Bedenkenhinweispflichten ins Spiel.

Zum aktuellen Fall

In einem vom Oberlandesgericht Jena und in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschie­de­nen Fall ist Folgendes passiert (OLG Jena, Urteil 20.Februar 2012, 9 U 506/11; BGH, Beschluss 11. April 2013, VII ZR 73/12): Auf Grundlage der Wär­me­bedarfsberechnung und eines detaillierten Leistungsver­zeichnisses des Fachplaners des Bauherrn sollte der Heizungs­bauer in verschiedenen Objekten Installationsarbeiten durchführen. Dabei hielt er sich genau an diese Vorgaben der Fachplanung und erstellte die Heizungsanlage in handwerklich einwandfreier Weise. Die fachplanerischen...

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