Haftung für Gerüst

An einem Gebäude war auf einer Seite ein Gerüst aufgestellt worden, was einen Handwerksbetrieb veranlasste, das Gerüst eigenmächtig abzubauen und auf der anderen Seite neu aufzustellen. Der Betrieb wurde damit für dieses Gerüst verantwortlich. Als ein anderer Unternehmer vom Gerüst abstürzte, war Ursache eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Unerheblich war demgegenüber, dass der Verletzte gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hatte, indem er das Gerüst ohne entsprechende Sicherheitsprüfung trotz erkennbarer Mängel benutzte. Der Verletzte war nämlich durch den anderen...

An einem Gebäude war auf einer Seite ein Gerüst aufgestellt worden, was einen Handwerksbetrieb veranlasste, das Gerüst eigenmächtig abzubauen und auf der anderen Seite neu aufzustellen. Der Betrieb wurde damit für dieses Gerüst verantwortlich. Als ein anderer Unternehmer vom Gerüst abstürzte, war Ursache eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Unerheblich war demgegenüber, dass der Verletzte gegen die Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hatte, indem er das Gerüst ohne entsprechende Sicherheitsprüfung trotz erkennbarer Mängel benutzte. Der Verletzte war nämlich durch den anderen Betrieb provoziert worden, der ihn um sofortige Aufnahme der Arbeiten gebeten hatte, ohne auf die Sicherheitsmängel des Gerüstes hinzuweisen.

Dem Verletzten fiel allerdings ein Mitverschulden zur Last. Er hatte nach den Unfallverhütungsvorschriften selbst die Pflicht, das Gerüst auf augenfällige Mängel zu überprüfen. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 20096 U 56/08 – machte das Mitverschulden ein Drittel des Schadens aus.

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