Haftung für Schäden trotz Ablauf der Gewährleistungsverjährung?

Das aktuelle Baurechtsurteil

Bekanntlich haftet ein Auftragnehmer für Mängel an seinen Gewerken innerhalb des Gewährleistungszeitraums. Dieser beginnt regelmäßig mit der Abnahme des Werks und beträgt bei Bauleistungen grundsätzlich fünf Jahre im BGB-Vertrag und vier Jahre im VOB-Vertrag. Auf eine Kenntnis des Mangels oder sonstige Faktoren insbesondere in der Sphäre des Auftraggebers kommt es nicht an, sodass der Auftragnehmer nach Ablauf der Gewährleistungszeit eigentlich nicht mehr haftbar sein dürfte. Es gibt jedoch besondere Konstellationen.

Problemdarstellung

Die besonderen Konstellationen führen dazu, dass neben der abnahmegebundenen Werkmängelverjährung auch die allgemeinen Verjährungsvorschriften gelten, wonach die Verjährungsfrist erst am Ende desjenigen Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem der Auftraggeber Kenntnis von den einen Anspruch begründenden Umständen erlangt; ab diesem Zeitpunkt beträgt die Verjährung dann grundsätzlich drei Jahre. Diese allgemeine Verjährung kommt etwa in Betracht, wenn der Auftragnehmer den in Rede stehenden Mangel arglistig verschweigt, was nachvollziehbar ist in Ansehung des Unrechtsgehalts...

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