Zur Mindestsatzunterschreitung

Bindung der Honorarforderung an vereinbarte Pauschale

Nicht selten kommt es vor, dass sich der Auftraggeber und der (TGA-)Planer auf ein Pauschalhonorar verständigen. Liegt diese Pauschale unterhalb der Mindestsätze, kommt später die Frage auf, inwiefern der Planer auf Basis der Mindestsätze abrechnen darf.

Fall:

Ein Generalplaner beauftragte den Fachplaner mit Leistungen der TGA für eine außerge­wöhnlich große Sportstätte. Bei kumulierter Ermittlung der Kosten wurde ein Honorar von ca. 1,5 Mio. DM vereinbart. Der Fachplaner nahm später an, dass das Festhalten an der Pauschale aufgrund des Degressionseffektes zu einer Mindestsatzunterschreitung führen würde. Er vertrat die Auffassung, dass die anrechenbaren Kosten nach selbständigen Anlagen zu berechnen seien (§ 69 Abs. 7 HOAI a.F. i.V.m. § 22 HOAI a.F.). Der Fachplaner begehrte nunmehr ein Honorar von insgesamt ca. 4 Mio. DM.

 

Entscheidung:

Das...

Fall:

Ein Generalplaner beauftragte den Fachplaner mit Leistungen der TGA für eine außerge­wöhnlich große Sportstätte. Bei kumulierter Ermittlung der Kosten wurde ein Honorar von ca. 1,5 Mio. DM vereinbart. Der Fachplaner nahm später an, dass das Festhalten an der Pauschale aufgrund des Degressionseffektes zu einer Mindestsatzunterschreitung führen würde. Er vertrat die Auffassung, dass die anrechenbaren Kosten nach selbständigen Anlagen zu berechnen seien (§ 69 Abs. 7 HOAI a.F. i.V.m. § 22 HOAI a.F.). Der Fachplaner begehrte nunmehr ein Honorar von insgesamt ca. 4 Mio. DM.

 

Entscheidung:

Das Landgericht München wies die Klage ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Fachplaner an die Pauschale gebunden sei. Hier bestand die Besonderheit, dass die HOAI a.F. zwei mögliche Auslegungsvarianten zur Frage, ob kumuliert oder getrennt abzurechnen ist, zuließ. Der Auftraggeber konnte daher für sich in Anspruch nehmen, er habe auf die ursprünglich gewählte Auslegung von § 69 i.V.m. § 22 HOAI a.F. vertrauen dürfen. Er musste somit lediglich die ursprünglich vereinbarte Pauschale bezahlen.

 

Anmerkungen:

Die Entscheidung behandelt einen Ausnahmefall, denn nach wie vor stellt die HOAI als Rechts­verordnung zwingendes Preisrecht dar. Regelmäßig sind daher die Mindestsätze Untergrenze des Honorars. Allerdings, und dies wurde in der Entscheidung des LG München gut herausgear­beitet, kann der Planer nach Treu und Glauben an der Geltendmachung des Mindestsatzes gehindert sein. Hierfür bedarf es vier Voraus­set­zungen:

Der AG muss auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut haben,
der AG muss für sich in Anspruch nehmen können, auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut haben zu dürfen,
der AG muss sich auf die Wirksamkeit der Vereinbarung eingerichtet haben, und zwar
in einer Weise, die ihm die Zahlung des Differenzhonorars unzumutbar macht.

Üblicherweise werden diese Voraussetzungen im Einzelfall sehr streng gehandhabt. Insbesondere die zweite Voraussetzung impliziert, dass der AG keine Kenntnis von der möglichen Unwirksamkeit der Unterschreitung der Mindestsätze haben darf. Dies ist nur in seltenen Fällen gegeben.

Zu beachten ist aber auch, dass einige TGA-Anlagengruppen (z. B. Schwachstromtechnik, Küchentechnik, Medizin- und Labortechnik) bei nach dem 18. August 2009 geschlossenen Verträgen nicht mehr unter den Anwendungsbereich der HOAI fallen und daher die Vergütung frei vereinbart werden kann.

 

Exkurs:

Nach bisheriger Rechtslage war es durchaus möglich, mehrere Anlagen, die innerhalb eines Auftrages errichtet worden waren, getrennt abzurechnen (§§ 69, 22 HOAI a.F.) Enthielt die Planung mehrere Anlagen, die jeweils funktional selbständig waren, konnte unter Umständen ein gesondertes Honorar berechnet werden: Nach Auffassung des BGH kam es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst waren oder ob sie – ohne erhebliche konstruktive Änderungen – jeweils direkt an ein Netz angeschlossen werden konnten (vgl. BGH BauR 2006, 697).

Nach den neuen Regelungen der §§ 51, 52 HOAI 2009 dürfte eine getrennte Abrechnung kaum mehr möglich sein.

Gemäß § 52 Abs. 2 HOAI 2009 soll § 11 Abs. 1 HOAI keine Anwendung finden, soweit nicht mehrere Anlagen jedenfalls auch in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang als Teil einer Gesamtmaßnahme geplant, betrieben und genutzt werden. Somit wird eine getrennte Abrechnung nur dann möglich sein, wenn etwa die Errichtung der Anlagen zeitlich oder örtlich so weit auseinander liegt, dass hierdurch ein Rationalisierungseffekt bei der Planung von vornherein ausgeschlossen ist.

 

Fazit:

Die HOAI stellt zwingendes Preisrecht dar. Im Regelfall wird sich der Auftraggeber nicht auf eine Pauschale berufen können, die eine Unterschreitung der Mindestsätze zur Folge hätte.

Bei der Planung mehrerer Anlagen, die in keinem direkten funktionalen Zusammenhang stehen, ist es sinnvoll, für jede Anlage einen gesonderten Planungsvertrag zu schließen.

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