Das aktuelle Baurechtsurteil: Baukostenvereinbarungen

Unstimmige oder überholte Kostenschätzungen

Gerade öffentliche Auftraggeber neigen dazu, Planungsleistungen an Ingenieure oder Architekten erst nach längerer Verfahrensdauer zu vergeben. Oft sind die Kostenschätzungen für die Projekte schon älter, teils weil die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten, teils weil sich die politische Durchsetzbarkeit hinzog. Die logische Folge: Unstimmige oder schlicht überholte Kostenschätzungen. In der Praxis hatte nun der Auftraggeber die Möglichkeit, in der Leistungsbeschreibung seine geschätzten Baukosten vorzugeben bzw. die Auftragserteilung davon abhängig zu machen, dass sich die Parteien i.S.d. § 6 Abs. 2 HOAI auf die (zu niedrigen) Baukosten als anrechenbare Kosten einigten. Mit den tatsächlichen Baukosten hatte dies in der Realität nicht (mehr) viel zu tun.

Regelmäßig stellt sich in den in der Einleitung genannten Konstellationen die Frage, auf welcher Grundlage das Honorar, z. B. für den TGA-Planer, berechnet wird. Sind die vereinbarten, niedrigeren, anrechenbaren Kosten oder die tatsächlichen (und meist höheren) Kosten Grundlage der Honorarermittlung? Über einen solchen Fall hatte nun der Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Zum Fall

Ein Tragwerkplaner erbringt Planungsleistungen für das Land Rheinland-Pfalz im Zuge der Erneuerung einer Wegüber­füh­rung über die BAB 65. Der Vertrag wird im November/Dezember 2009 geschlossen und sieht ein Honorar...

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