Das aktuelle Baurechtsurteil: Baukostenvereinbarungen
Unstimmige oder überholte KostenschätzungenGerade öffentliche Auftraggeber neigen dazu, Planungsleistungen an Ingenieure oder Architekten erst nach längerer Verfahrensdauer zu vergeben. Oft sind die Kostenschätzungen für die Projekte schon älter, teils weil die erforderlichen Haushaltsmittel fehlten, teils weil sich die politische Durchsetzbarkeit hinzog. Die logische Folge: Unstimmige oder schlicht überholte Kostenschätzungen. In der Praxis hatte nun der Auftraggeber die Möglichkeit, in der Leistungsbeschreibung seine geschätzten Baukosten vorzugeben bzw. die Auftragserteilung davon abhängig zu machen, dass sich die Parteien i.S.d. § 6 Abs. 2 HOAI auf die (zu niedrigen) Baukosten als anrechenbare Kosten einigten. Mit den tatsächlichen Baukosten hatte dies in der Realität nicht (mehr) viel zu tun.
Zum Fall
Ein Tragwerkplaner erbringt Planungsleistungen für das Land Rheinland-Pfalz im Zuge der Erneuerung einer Wegüberführung über die BAB 65. Der Vertrag wird im November/Dezember 2009 geschlossen und sieht ein Honorar...
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