Wo liegt die Grenze
der Übertragung von Urlaub?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das BAG haben Anfang des Jahres 2009 entschieden, dass der so genannte „Alt-Urlaub“ nur dann zu einem bestimmten Stichtag – in der Regel im Folgejahr – verfallen darf, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich die Möglichkeit hatte, diesen Urlaub zu nehmen. Wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres oder eines Teils davon krankgeschrieben ist und die Arbeitsunfähigkeit an dem Tag im Folgejahr, in dem der Urlaub normalerweise verfällt (Stichtag), fortbesteht, war danach ein Verfall des Urlaubs nicht mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vereinbar....
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